Sind Gemeinschaftseinrichtungen funktionsunfähig, so liegt ein Mangel vor.[1] Gleiches gilt, wenn die gemeinschaftlichen Hausteile oder die Fassade[2] dringend renovierungsbedürftig oder verschmutzt sind.[3] Bei der Entscheidung über eine Renovierung hat der Vermieter allerdings einen relativ großen Entscheidungsspielraum.[4]

 
Achtung

Gemeinschaftseinrichtung stillgelegt

Wird eine Gemeinschaftseinrichtung stillgelegt (Aufzug, Müllschlucker, Waschmaschine im Gemeinschaftswaschraum usw.), so liegt ein Mangel vor.

Höhe der Minderung

Die Höhe der Minderung richtet sich nach dem Grad der Beeinträchtigung. Sie ist beim Ausfall eines Aufzugs nach der Stockwerkslage zu staffeln.[5] Eine Stilllegung über eine kürzere Zeit (wenige Tage) ist zwar als Bagatellmangel i. S. v. § 536 Abs. 1 Satz 3 BGB zu beurteilen, der nicht zur Minderung berechtigt. Stilllegungen auf Dauer berechtigen aber i. d. R. zur Minderung.

[1] LG Berlin, GE 1992 S. 1043: Ausfall der Klingel und der Gegensprechanlage.
[2] AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, MM 1988, Nr. 9 S. 32.
[3] AG Kiel, WuM 1991 S. 343.
[4] LG Karlsruhe, WuM 1992 S. 367.
[5] AG Bremen, WuM 1987 S. 383.

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