Leitsatz
Ist die Zufahrt zu den Gewerberäumen durchgängig halbseitig durch ein Tor verschlossen, sodass der Mieter keine Zufahrt mit einem Fahrzeuganhänger hat, so liegt ein Mietmangel vor, da zur Nutzung der Mieträume - auch ohne ausdrückliche Vereinbarung - die Zufahrt in voller Breite gehört. Trägt der Mieter die Auswirkungen des halb geschlossenen Hoftors auf seinen Geschäftsbetrieb (hier Verkauf von Motorradteilen) nicht hinreichend konkret vor, kann eine konkrete Mietminderung nicht festgestellt werden. Zur Nutzung der Gewerbemieträume gehört auch ohne ausdrückliche Vereinbarung die Nutzung der Zufahrt durch den Mieter und zwar in voller Breite. Um hieraus eine konkrete Mietminderung feststellen zu können, muss der Mieter jedoch hinreichend konkret Umstände zum konkreten Ausmaß der durch die hälftige Torschließung verursachten Minderung der Tauglichkeit darlegen.
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