Leitsatz

Überschreitet die Raumtemperatur die nach der Arbeitsstätten-Richtlinie zulässige Lufttemperatur von 26 Grad Celsius, liegt ein Mietmangel vor. Besteht der Mangel jahreszeitlich bedingt nicht mehr, kommt eine außerordentliche Kündigung des Mietvertrags wegen dieses Mangels nicht mehr infrage.

 

Fakten:

Die Mieträume waren zum Verkauf von Kleidungsstücken vermietet. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung des Mieters im Herbst aufgrund zu hoher Raumtemperaturen im Sommer. Die Innentemperaturen erreichten im Sommer bis zu 37 Grad Celsius. Der Vermieter hält sich nicht für verpflichtet, die Mieträume zu klimatisieren und meint, die Beleuchtung des Mieters habe zur stündlichen Temperaturerhöhung um circa 1 bis 2 Grad geführt. Das Gericht stellt fest, dass die Kündigung unwirksam ist. Die überhöhten Innentemperaturen stellen einen Mietmangel dar. Nach der Arbeitsstättenverordnung in Arbeitsräumen muss eine "gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur" gewährleistet sein, die 26 Grad Celsius nicht überschreiten soll. Der Mieter hat durch seine Beleuchtung nicht zur Überhitzung beigetragen: Es gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch von Ladengeschäften, Beleuchtung einzusetzen. Der Mietmangel muss aber im Zeitpunkt der fristlosen Kündigung noch vorliegen. Im Kündigungszeitpunkt im Herbst lag aber jahreszeitbedingt kein Mietmangel mehr vor. Die Kündigung ist daher unwirksam.

 

Link zur Entscheidung

KG Berlin, Urteil vom 02.09.2002, 8 U 146/01

Fazit:

Bei Gewerbemieträumen wird häufig die Arbeitsstättenverordnung als Maßstab für die Beurteilung herangezogen, ob eine bestimmte Raumtemperatur vertretbar ist. Der Vermieter ist verpflichtet, entsprechende Raumtemperaturen zu gewährleisten.

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