Der BGH wies die Klage des Maklers ab. Dem Makler stehe weder ein Anspruch auf Maklerlohn noch auf Wertersatz gegen die Verkäuferin zu.

Die beklagte Verkäuferin hat den Maklervertrag wirksam widerrufen. Der Abschluss des Maklervertrags erfolgte zunächst außerhalb von Geschäftsräumen. Zudem erfolgte der Widerruf auch fristgerecht, da die 14-tägige Widerrufsfrist – mangels ordnungsgemäßer Belehrung – nicht eingehalten werden musste.

Der Makler hatte die Kundin entgegen den Anforderungen des Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 und 2 EGBGB nicht informiert. Danach ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts nach § 355 Abs. 1 BGB sowie das Muster-Widerrufsformular zu informieren. Der Unternehmer kann diese Informationspflichten allerdings dadurch erfüllen, dass er das in der Anlage 1 zum EGBGB vorgesehene Muster für die Widerrufsbelehrung zutreffend ausgefüllt und in Textform übermittelt. Zudem muss der Unternehmer bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag die Informationen auf Papier oder, wenn der Verbraucher zustimmt, auf einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellen.

Dem beweisbelasteten Makler ist es im Prozess nicht gelungen, den Nachweis der Aushändigung in Papierform zu führen. Da eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung nicht nachgewiesen werden konnte, war das Widerrufsrecht nicht nach § 356 Abs. 4 Satz 1 BGB erloschen. Ein Wertersatzanspruch aus § 357 Abs. 8 BGB besteht nicht.

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