1 Leitsatz

Der Beginn der Widerrufsfrist bei außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Verbraucherverträgen verlangt die Information des Verbrauchers über die Bedingungen, Fristen und das Verfahren der Ausübung des Widerrufs – und zusätzlich die Zurverfügungstellung der Informationen auf Papier oder, wenn der Verbraucher zustimmt, auf einem anderen dauerhaften Datenträger.

2 Normenkette

§ 312g Abs. 1, § 355 Abs. 2, § 356 Abs. 3 und 4, § 357 Abs. 8 BGB; Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und § 4 Abs. 2 Satz 1 EGBGB

3 Das Problem

Die beklagte Verkäuferin wollte ihr Reihenhaus verkaufen. Hierzu schaltete sie eine Anzeige in der Zeitung, in der sie das Objekt zum Verkauf anbot. Daraufhin meldete sich der klagende Makler. In der Wohnung der Verkäuferin wurde ein vom Makler vorformulierter, für die Verkäuferin provisionspflichtiger Makler-Verkaufsauftrag abgeschlossen. Die Verkäuferin unterzeichnete zudem ein gesondertes Blatt mit einer Widerrufsbelehrung, in der darauf hingewiesen wurde, dass für einen Widerruf das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwendet werden kann.

Im Anschluss an die Widerrufsbelehrung folgen zwei jeweils handschriftlich angekreuzte, vom Makler vorformulierte "Erklärungen des Auftraggebers" mit folgendem Inhalt:

"Ich verlange, dass Sie mit der Erbringung der Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnen (§ 357 VIII BGB). Mir ist bekannt, dass ich bei vollständiger Vertragserfüllung durch Sie mein Widerrufsrecht verliere (§ 356 IV BGB), wenn Sie bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist die Dienstleistung vollständig erbracht haben."

Ein Muster-Widerrufsformular war den Vertragsunterlagen allerdings nicht beigefügt. Der Makler vermittelte einen Kaufvertrag und rechnete seine Leistung ab. Die Verkäuferin widerrief den Maklervertrag. Daraufhin erhob der Makler Klage auf Zahlung der Maklerprovision, hilfsweise Wertersatz.

4 Die Entscheidung

Der BGH wies die Klage des Maklers ab. Dem Makler stehe weder ein Anspruch auf Maklerlohn noch auf Wertersatz gegen die Verkäuferin zu.

Die beklagte Verkäuferin hat den Maklervertrag wirksam widerrufen. Der Abschluss des Maklervertrags erfolgte zunächst außerhalb von Geschäftsräumen. Zudem erfolgte der Widerruf auch fristgerecht, da die 14-tägige Widerrufsfrist – mangels ordnungsgemäßer Belehrung – nicht eingehalten werden musste.

Der Makler hatte die Kundin entgegen den Anforderungen des Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 und 2 EGBGB nicht informiert. Danach ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts nach § 355 Abs. 1 BGB sowie das Muster-Widerrufsformular zu informieren. Der Unternehmer kann diese Informationspflichten allerdings dadurch erfüllen, dass er das in der Anlage 1 zum EGBGB vorgesehene Muster für die Widerrufsbelehrung zutreffend ausgefüllt und in Textform übermittelt. Zudem muss der Unternehmer bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag die Informationen auf Papier oder, wenn der Verbraucher zustimmt, auf einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellen.

Dem beweisbelasteten Makler ist es im Prozess nicht gelungen, den Nachweis der Aushändigung in Papierform zu führen. Da eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung nicht nachgewiesen werden konnte, war das Widerrufsrecht nicht nach § 356 Abs. 4 Satz 1 BGB erloschen. Ein Wertersatzanspruch aus § 357 Abs. 8 BGB besteht nicht.

5 Hinweis

Immer wenn ein Maklervertrag persönlich außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen wird, ist darauf zu achten, dass dem Kunden eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Widerrufsbelehrung in Papierform ausgehändigt und der Belehrung das Muster-Widerrufsformular aus Anlage 2 zum EGBGB beigefügt wird. Die Übergabe ist zu Beweiszwecken zu dokumentieren.

Eine Widerrufsbelehrung per E-Mail oder Fax ist nur dann ausreichend, wenn der Maklervertrag mit dem Kunden über andere Medien zustande kommt, etwa über ein Immobilienportal.

6 Entscheidung

BGH, Urteil v. 26.11.2020, I ZR 169/19

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