nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Köln (Entscheidung vom 16.05.2002; Aktenzeichen S 23 P 31/02)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 12.02.2004; Aktenzeichen B 12 P 2/03 R)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 16.05.2002 wird zurückgewiesen. Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin fordert von dem Beklagten noch die Erstattung der von ihr zu entrichtenden Pauschgebühren eines sozialgerichtlichen Verfahrens, das sie wegen der Verfolgung rückständiger Beiträge gegen den Beklagten geführt hat.

Der Beklagte war bei der Klägerin ab 01.01.1999 privat pflegeversichert. Nach den im Versicherungsschein vom 10.09.1999 in Bezug genommenen Versicherungsbedingungen für die private Pflegepflichtversicherung (MB/PPV 1996) wurden die Monatsbeiträge zum 01. eines jeden Monats fällig (§ 8 Satz 2 MB/PPV 1996). § 8 Abs. 7 MB/PPV 1996 sah ferner vor:

"Wird ein Beitrag nicht oder nicht rechtzeitig gezahlt, ist der Versicherungsnehmer zum Ausgleich der Kosten verpflichtet, die dem Versicherer im Rahmen der Beitreibung entstehen."

Ab 01.07.2001 zahlte der Beklagte keine Beiträge mehr. Erst mit Schreiben vom 27.12.2001, der Klägerin am 28.12.2001 zugegangen, kündigte der Beklagte die Kranken- wie auch die Pflegepflichtversicherung wegen einer zum 01.01.2002 von der Klägerin beabsichtigten Beitragsanpassung. Mit Schreiben vom 28.12.2001 bestätigte die Klägerin dem Beklagten die Bendigung des Vertragsverhältnisses zum 01.01.2002.

Wegen der zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages rückständigen Beiträge der Pflegeversicherung in der Zeit vom 01.07.2001 bis 31.12.2001 in Höhe von 467,94 DM (239,35 EUR) erwirkte die Klägerin einen Mahnbescheid beim Amtsgericht Aachen über eine Hauptforderung von 467,94 DM (239,25 EUR) zuzüglich 25,00 DM (12,78 EUR) an Gerichtskosten, insgesamt 492,94 DM (252,04 EUR). Auf den Widerspruch des Beklagten gab das Amtsgericht das Verfahren an das Sozialgericht Köln ab. In dem erstinstanzlichen Verfahren entstanden der Klägerin Pauschgebühren von 150,00 EUR. Abzüglich der im Mahnverfahren entrichteten Gerichtskosten von 12,78 EUR machte die Klägerin diese in Höhe von 137,22 EUR neben der Hauptforderung geltend.

Mit Gerichtsbescheid vom 16.05.2002 hat das Sozialgericht der Klage hinsichtlich der Hauptforderung stattgegeben und den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 467,94 DM (239,25 EUR) zu zahlen. Im Übrigen hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und dem Beklagten die Kosten des Mahnverfahrens sowie 2/3 der außer gerichtlichen Kosten der Klägerin auferlegt: Die Hauptforderung sei begründet. Die der Klägerin entstehenden Pauschgebühren seien jedoch dem Beklagten nicht als Verzugsschaden aufzuerlegen, weil der Gesetzgeber bewusst und unabhängig vom Streitwert und vom Ausgang des Verfahrens einzelnen Beteiligten, darunter den Unternehmen der privaten Pflegeversicherung, eine Pauschgebühr auferlegt habe. Diese Pauschgebühr könne nicht als Verzugsschaden auf die Versicherten abgewälzt werden, weil damit die vom Gesetzgeber gewollte Kostenbelastung der beteiligten Versicherer bei gleichzeitiger Kostenfreiheit der Versicherten umgangen würde.

Gegen die Nichtzulassung der Berufung in den ihr am 28.05.2002 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin beim Sozialgericht am 24.06.2002 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, der der Senat nach Eingang beim LSG am 04.07.2002 mit Beschluss vom 13.09.2002 stattgegeben hat.

Die Klägerin fordert nun weitere 362,22 EUR vom Beklagten. Dieser Betrag setzt sich aus der um die für das vorhergehende Mahnverfahren entrichteten Gerichtskosten von 12,78 EUR verringerten Pauschgebühr von 150,00 EUR im erstinstanzlichen Verfahren und der für das Berufungsverfahren zu entrichtenden weiteren Pauschgebühr von 225,00 EUR zusammen.

Als Rechtsgrundlage ihrer Forderung sieht die Klägerin § 8 Abs. 7 MB/PPV 1996 als dem Vertragsverhältnis mit dem Beklagten zugrun deliegender vertraglicher Bestimmung und/oder § 280 Abs. 2 i.V.m. § 286 BGB an. Sie ist der Ansicht, bei Ausschluss der Möglichkeit, sozialgerichtliche Pauschgebühren als Verzugsschaden auf säumige Beitragszahler abzuwälzen, werde sie im Verhältnis zu öffentlich-rechtlichen Pflegekassen, die sich durch Erlass vollstreckungsfähiger Bescheide selbst einen Titel verschaffen könnten, benachteiligt. Hinsichtlich der regelmäßig eher unter den zu erwartenden Pauschgebühren liegenden Beitragsrückstände lohne sich dann die Klage vor den Sozialgerichten auch nicht mehr, wodurch ihr öffentlich-rechtlicher Justizgewährungsanspruch verletzt werde.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten unter Abänderung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Köln vom 16.05.2002 zu verurteilen, an sie 239,25 EUR sowie weitere 362,22 EUR zu zahlen, hilfsweise, den Beklagten unter Abänderung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Köln vom 16.05.2002 zu verurteilen, an sie 137,22 EUR zu zahlen sowie festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr w...

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