Kein Anspruch auf plattdeutsche Bescheide

Der Kläger bezog 2017 Arbeitslosengeld II. Auf seinen Wunsch hin wies ihm das beklagte Jobcenter eine Arbeitsgelegenheit in einem Bauernmuseum zu. Er beschritt den Rechtsweg und begehrte die Erteilung eines Bescheides in plattdeutscher Sprache. Das SG Detmold wies seine Klage durch Gerichtsbescheid ab.
SGB X: Die Amtssprache ist deutsch
Das LSG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Er habe keinen Anspruch auf Erteilung eines Bescheides in platt- bzw. niederdeutscher Sprache oder Erhalt einer Übersetzung in die platt- bzw. niederdeutsche Sprache. Nach § 19 Abs. 1 SGB X sei die Amtssprache deutsch. Zwar umfasse die deutsche Sprache neben der hochdeutschen Sprache auch alle Mundarten und Dialekte, soweit diese von den Beteiligten verstanden werden. Im schriftlichen Verfahren zulässig sei jedoch allein Hochdeutsch. Dies entspreche dem Gebot des § 9 Abs. 2 SGB X, wonach ein Verwaltungsverfahren einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen sei. Dieses Gebot werde beeinträchtigt, wenn ein unübersichtliches Nebeneinander verschiedener Sprachvarianten mit unterschiedlichen Schreibweisen entstünde, die allenfalls räumlich begrenzt von einem Teil der Bevölkerung verstanden werden. Dies gelte auch für das Niederdeutsche und Plattdeutsche, da jedenfalls seit dem 16. Jahrhundert keine gemeinsame niederdeutsche Schriftsprache mehr existiere.
Substanzlose Klage führt zu Verschuldungskosten
Aus dem Status als geschützte Regionalsprache im Sinne der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen vom 5.12.1992 könne der Kläger, der des Hochdeutschen nachgewiesenermaßen mächtig sei, ebenso wenig einen Anspruch ableiten. Weder die Bundesrepublik Deutschland noch das Land Nordrhein-Westfalen hätten Vorschriften zur Verwendung der niederdeutschen (plattdeutschen) Sprache in der Verwaltung erlassen oder erlassen müssen.
Eine Benachteiligung des Klägers aufgrund seiner ethnischen Herkunft sei fernliegend. Denn Sprecher des Nieder- bzw. Plattdeutschen stellten keine eigenständige Ethnie dar.
Schließlich habe das SG ermessen-fehlerfrei für die vorliegende, völlig substanzlose Klage Verschuldenskosten festgesetzt.
Hinweis: LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 8.9.2022, L 7 AS 1360/21
-
Voraussetzungen für einen gültigen Widerspruch per E-Mail
635
-
Hartz IV-Empfänger können kostenlos Personalausweis erhalten
5011
-
Anspruch auf Mietkostenübernahme während Haft
340
-
Keine Rückzahlungspflicht für Leistungsbezieher bei Fehler des Jobcenters
245
-
Arbeitslosengeld I nach befristeter Beschäftigung
223
-
Bundesregierung verschärft Regeln beim Bürgergeld
210
-
Eingliederungszuschuss für Arbeitgeber
155
-
Besteht Anspruch auf ALG II trotz Immobilie im Ausland?
149
-
Widerspruch einlegen - das ist zu beachten
141
-
Jobcenter muss für behindertengerechten Wohnraum mehr zahlen
119
-
Keine Rückzahlungspflicht für Leistungsbezieher bei Fehler des Jobcenters
22.04.2025
-
Widerspruchsbearbeitungskosten müssen vom Bund in tatsächlicher Höhe erstattet werden
07.04.2025
-
Anstieg der Grundsicherungsempfänger im Alter
01.04.2025
-
SGB XII: Kein Anspruchsübergang bei ambulanter Pflege
25.02.2025
-
Ansprüche und Pflichten bei Bestattungskosten durch den Sozialhilfeträger
17.02.2025
-
Eingeschränkte Leistungen für Asylbewerber bei fehlender Mitwirkung
24.01.2025
-
Neubau ist kein Schonvermögen bei Bezug von Bürgergeld
22.01.20251
-
Kindergeld und Kinderzuschlag steigen ab Januar 2025
31.12.2024
-
Das Scheitern der Kindergrundsicherung
11.12.2024
-
Widerspruch einlegen - das ist zu beachten
18.11.2024