Kein Anspruch auf plattdeutsche Bescheide
Der Kläger bezog 2017 Arbeitslosengeld II. Auf seinen Wunsch hin wies ihm das beklagte Jobcenter eine Arbeitsgelegenheit in einem Bauernmuseum zu. Er beschritt den Rechtsweg und begehrte die Erteilung eines Bescheides in plattdeutscher Sprache. Das SG Detmold wies seine Klage durch Gerichtsbescheid ab.
SGB X: Die Amtssprache ist deutsch
Das LSG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Er habe keinen Anspruch auf Erteilung eines Bescheides in platt- bzw. niederdeutscher Sprache oder Erhalt einer Übersetzung in die platt- bzw. niederdeutsche Sprache. Nach § 19 Abs. 1 SGB X sei die Amtssprache deutsch. Zwar umfasse die deutsche Sprache neben der hochdeutschen Sprache auch alle Mundarten und Dialekte, soweit diese von den Beteiligten verstanden werden. Im schriftlichen Verfahren zulässig sei jedoch allein Hochdeutsch. Dies entspreche dem Gebot des § 9 Abs. 2 SGB X, wonach ein Verwaltungsverfahren einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen sei. Dieses Gebot werde beeinträchtigt, wenn ein unübersichtliches Nebeneinander verschiedener Sprachvarianten mit unterschiedlichen Schreibweisen entstünde, die allenfalls räumlich begrenzt von einem Teil der Bevölkerung verstanden werden. Dies gelte auch für das Niederdeutsche und Plattdeutsche, da jedenfalls seit dem 16. Jahrhundert keine gemeinsame niederdeutsche Schriftsprache mehr existiere.
Substanzlose Klage führt zu Verschuldungskosten
Aus dem Status als geschützte Regionalsprache im Sinne der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen vom 5.12.1992 könne der Kläger, der des Hochdeutschen nachgewiesenermaßen mächtig sei, ebenso wenig einen Anspruch ableiten. Weder die Bundesrepublik Deutschland noch das Land Nordrhein-Westfalen hätten Vorschriften zur Verwendung der niederdeutschen (plattdeutschen) Sprache in der Verwaltung erlassen oder erlassen müssen.
Eine Benachteiligung des Klägers aufgrund seiner ethnischen Herkunft sei fernliegend. Denn Sprecher des Nieder- bzw. Plattdeutschen stellten keine eigenständige Ethnie dar.
Schließlich habe das SG ermessen-fehlerfrei für die vorliegende, völlig substanzlose Klage Verschuldenskosten festgesetzt.
Hinweis: LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 8.9.2022, L 7 AS 1360/21
-
Voraussetzungen für einen gültigen Widerspruch per E-Mail
296
-
Hartz IV-Empfänger können kostenlos Personalausweis erhalten
1561
-
Anspruch auf Mietkostenübernahme während Haft
115
-
Besteht Anspruch auf ALG II trotz Immobilie im Ausland?
82
-
Jobcenter muss für behindertengerechten Wohnraum mehr zahlen
61
-
Widerspruch einlegen - das ist zu beachten
53
-
Bundesrat billigt Umgestaltung des Bürgergeldes zur neuen Grundsicherung
52
-
Zwei Bewerbungen pro Woche sind Arbeitslosen zumutbar
44
-
SGB II: Einmalzahlung einer privaten Unfallversicherung ist als Einkommen anzurechnen
43
-
Wann Dritte dem Jobcenter Auskunft geben müssen
40
-
Anstieg der Grundsicherungsempfänger im Alter
15.04.2026
-
Sanktionen 2025 um 25 Prozent gestiegen
14.04.2026
-
Kein Rückforderungsrecht bei fehlendem Nachweis grober Fahrlässigkeit
09.04.2026
-
Bundesrat billigt Umgestaltung des Bürgergeldes zur neuen Grundsicherung
30.03.2026
-
Keine Eingliederungshilfe für Japanreise mit hohen Mehrkosten
25.03.2026
-
Fahrplan für Sozialstaatsreformen bis Sommer angekündigt
19.03.2026
-
Kein höheres Arbeitslosengeld II durch Schulgeld für Privatschulen
18.03.2026
-
Bundesrat fordert umfassende BAföG-Reform
10.03.2026
-
Kein Bürgergeld für Studierende
17.02.2026
-
Scheinarbeitsverhältnisse schließen Kurzarbeitergeld aus
30.01.2026