nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Dortmund (Entscheidung vom 11.07.2002; Aktenzeichen S 12 P 222/01)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 12.02.2004; Aktenzeichen B 12 P 5/03 R)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 11.07.2002 insoweit abgeändert, als der Beklagte zur Zahlung von 150,00 EUR Pauschgebühr an die Klägerin verurteilt worden ist. Insoweit wird die Klage abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Feststellungsklage wird abgewiesen. Der Beklagte trägt Kosten des Mahnverfahrens i.H.v. 17,90 EUR sowie die erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Beklagte wendet sich gegen seine Verurteilung zur Zahlung rückständiger Beiträge zur privaten Pflegepflichtversicherung sowie zur Übernahme der der Klägerin vor dem Sozialgericht entstandenen Pauschgebühr (§ 184 SGG - Sozialgerichtsgesetz -); die Klägerin erstrebt im Wege der Anschlussberufung die Verpflichtung des Beklagten zur Übernahme der Pauschgebühr für das Berufungsverfahren.

Der Beklagte war selbständiger Dachdeckermeister und unterhielt bei der Klägerin - einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit - seit August 1982 eine private Krankenversicherung und ab Januar 1995 auch eine private Pflegepflichtversicherung für sich und seine beitragsfrei mitversicherte Tochter D. Der Beitrag zur Pflegeversicherung in Höhe von monatlich 76,73 DM ab dem 01.01.1999 wurden aufgrund einer Einzugsermächtigung des Beklagten von dessen Konto abgebucht. Lastschriften seit Mai 2000 konnten nicht mehr eingelöst werden. Mit Schreiben vom 02.07.1999 kündigte die Klägerin die Krankenversicherung des Beklagten wegen Zahlungsverzuges zum 31.07.1999.

Am 14.08.2000 ging bei ihr ein unter der Adresse und dem Namen des Beklagten abgesandtes Schreiben ohne Unterschrift ein, in dem um Beitragserstattung für die Zeit von August 1999 bis Mai 2000 im Hinblick auf eine für diesen Zeitraum bei der IKK bestehende Pflichtversicherung gebeten werde. Mit Schreiben vom 29.08.2000 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass weder ein Kündigungsschreiben noch ein Nachweis der IKK über eine Pflichtversicherung vorliege. Um ein unterschriebenes Kündigungsschreiben werde gebeten, da das vorliegende Schreiben nicht vom Beklagten als Versicherungsnehmer unterschrieben worden sei. Mit Schreiben vom 15.11.2001 teilte die Klägerin dem Beklagten die Beitragshöhe zur Pflegepflichtversicherung von 92,13 DM ab dem 01.07.1996 mit, die Pflegepflichtversicherung seiner Tochter bestehe weiterhin beitragsfrei.

Mit Schreiben vom 21.11.2000 kündigte die Klägerin die Pflegeversicherung des Beklagten zum 31.12.2000 und forderte den Beklagten mit Schreiben vom 05.03.2001 zur Zahlung rückständiger Beiträge auf. Dieses Schreiben sandte der Beklagte zurück mit dem Hinweis, das sowohl Krankenversicherung als auch Pflegeversicherung mit Ablauf des Monats Juli 1999 gekündigt worden seien.

Der Zahlungsrückstand des Beklagten in der Pflegepflichtversicherung löste ein Bußgeldverfahren (§ 112 Abs. 1 Nr. 6 SGB XI) aus. Der Beklagte focht den Bußgeldbescheid des Kreises Soest an. Das Verfahren wurde nach der Hauptverhandlung am 22.05.2001 durch Beschluss des Amtsgerichtes Soest (22 0WI 192 Js 141/01) eingestellt.

Die Klägerin erwirkte wegen rückständiger Beiträge zur privaten Pflegepflichtversicherung für die Zeit vom 01.05.2000 bis zum 31.12.2000 einen Mahnbescheid des Amtsgerichts Hagen (01-6555742 - 0 -0), der dem Beklagten am 12.07.2001 zugestellt wurde. Auf den Widerspruch des Beklagten hat das Amtsgericht das Verfahren an das Sozialgericht Dortmund zur Durchführung des streitigen Verfahrens abgegeben. Vor dem Sozialgericht hat der Kläger angenommen, der Beklagte sei aus dem Pflegepflichtversicherungsvertrag zur Zahlung der Beiträge bis zum 31.12.2000 verpflichtet, da ein vorherige Kündigung nicht vorliege. Gemäß § 16 MB/PPV 96 (Mantelbedingungen für die private Pflegepflichtversicherung 1996) bedürften Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber dem Versicherer der Schriftform. Die vom Beklagten behauptete Kündigung über einen Versicherungsvermittler sei nicht wirksam. Zu einer Entgegennahme seien Versicherungsvermittler nicht bevollmächtigt. Der Beklagte hat behauptet, er habe am 01.08.1999 seine Krankenversicherung über seinen Versicherungsvermittler Bartels gekündigt. Die Richterin im Bußgeldverfahren vor dem Amtsgericht Soest sei der Auffassung gewesen, man brauche keine Pflegeversicherung zu bezahlen, wenn man keine Krankenversicherung habe.

Mit Urteil vom 11.07.2002 hat das Sozialgericht den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 313,85 EUR sowie weitere 150,00 EUR an erst instanzlich entstandener Pauschgebühr für das sozialgerichtliche Verfahren zu zahlen. Außergerichtliche Kosten hätten die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Der Zahlungsanspruch i.H. des ausgeurteilten Betrages folge aus einem bis zur Kündigung der Klägerin ungekündigt bestehenden Versic...

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