Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Statthaftigkeit. Beschwerde gegen ablehnenden PKH-Beschluss. keine entsprechende Anwendung der § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 127 Abs 2 S 2 ZPO

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe durch das Sozialgericht ist nur dann ausgeschlossen, wenn das Sozialgericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen verneint (§ 172 Abs 3 Nr 2 SGG).

2. Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussichten ist nach § 172 Abs 1 SGG auch dann statthaft, wenn der Wert des Streitgegenstandes die Wertgrenze in Höhe von 750,- Euro gem § 144 Abs 1 S 1 Nr 1 SGG nicht erreicht.

3. Eine entsprechende Anwendung von § 127 Abs 2 S 2 ZPO, § 511 ZPO auf Beschwerden gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgaussichten in der Hauptsache ist nicht zulässig. Eine planwidrige Regelungslücke liegt jedenfalls nach Inkrafttreten des § 172 Abs 3 Nr 2 SGG in der ab 1.4.2008 geltenden Fassung nicht vor.

 

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 3. Juli 2008 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Die Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg.

Die Beschwerde ist statthaft (§ 172 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), frist- und formgerecht eingelegt (§ 173 SGG) und damit zulässig. Der Ausschlusstatbestand des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG greift hier nicht ein, da das Sozialgericht seine Entscheidung nicht auf das Fehlen der persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen gestützt, sondern die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) wegen fehlender Erfolgsaussicht in der Hauptsache abgelehnt hat. Der Statthaftigkeit der Beschwerde steht darüber hinaus nicht entgegen, dass der Gegenstandswert der Hauptsache den Wert von 750,00 € nicht erreicht - die Kläger begehren in diesem Verfahren die Erstattung außergerichtlicher Kosten für ein Widerspruchsverfahren in Höhe von 566,44 € - und somit gemäß § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG die Hauptsacheentscheidung nur nach Zulassung der Berufung anfechtbar wäre. Der erkennende Senat hat dies bereits mit Beschluss vom 2. Januar 2007 (L 13 AS 4100/06 PKH-B, veröffentlicht in Juris) zur bis zum 31. März 2008 geltenden Rechtslage entschieden. An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) fest. Mit der hier anwendbaren am 1. April 2008 in Kraft getretenen Neuregelung hat der Gesetzgeber in § 172 Abs. 3 SGG die Tatbestände des Beschwerdeausschlusses für das sozialgerichtliche Verfahren abschließend normiert. Dabei hat er nur die Statthaftigkeit von Beschwerden in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes von der Anfechtbarkeit der Hauptsacheentscheidung abhängig gemacht (§ 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG). Für Beschwerden gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe (PKH) hat er in § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG ein hiervon abweichendes Kriterium gewählt und die Beschwerde lediglich für die Fälle ausgeschlossen, in denen ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint worden sind. Angesichts dieser eindeutigen und abschließenden Regelung bleibt für die Annahme einer planwidrigen Lücke kein Raum; eine analoge Anwendung des § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) oder des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG kommt deshalb nicht in Betracht (ebenso Landessozialgericht [LSG] Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 9. Juni 2008 - L 9 B 117/08 AS; LSG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 2. Juni 2008 - L 28 B 1059/08 AS PKH - und vom 16. Juli 2008 - L 29 B 1004/08 AS PKH; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. Juni 2006 - L 5 B 107/08 AS; Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 7. September 2008 - S 3 S 355/08; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 18. Dezember 2008 - L 7 B 269/08 AS - und vom 15. Januar 2009 - L 7 B 398/08 AS - alle veröffentlicht in Juris; HK-SGG/Lüdtke, SGG, § 172 Rdnr. 13; a.A. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. Juli 2008 - L 12 B 18/07 AL; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. Dezember 2008 - L 8 AS 4968/08 PKH-B; LSG Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 29. Juli 2008 - L 7 SO 3120/08 PKH-B - und vom 17. November 2008 - L 7 AS 2588/07 PKH-B - alle veröffentlicht in Juris veröffentlicht in Juris; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - L 2 AS 5255/08 PKH-B - nicht veröffentlicht).

Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Prozesskostenhilfe erhält gemäß § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ist - wie in den Tatsacheninstanzen der Sozialgerichtsbarkeit - eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht vorgeschrieben, wird au...

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