Entscheidungsstichwort (Thema)

Unbeschränkte Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe. Gebot der Rechtsmittelklarheit. Grundsicherung für Arbeitsuchende. Erreichbarkeit. Härte

 

Orientierungssatz

1. Eine entsprechende Anwendung von § 172 Abs 3 Nr 1, Nr 2 SGG, § 144 Abs 1 S 1 Nr 1 SGG oder der Regelungen des § 73a SGG iVm § 127 Abs 2 S 2 ZPO, § 511 ZPO auf das Verfahren der Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussichten in der Hauptsache ist nicht zulässig. Die Statthaftigkeit der Beschwerde kann insofern nicht beschränkt werden.

2. Wenn es auch befremden mag, dass in Verfahren der Prozesskostenhilfe der Rechtsmittelzug weiter reicht als der Rechtszug in der Hauptsache, folgt aus dem Gebot der Rechtsmittelklarheit die alleinige Zuständigkeit des Gesetzgebers, die von ihm geschaffene Rechtslage zu ändern (vgl LSG Celle-Bremen vom 6.5.2008 - L 6 B 48/08 AS).

2. Zum Nichtvorliegen eines Leistungsanspruchs gem § 7 Abs 4a SGB 2 iVm § 3 ErreichbAnO wegen weit längerem Aufenthalt als 3 Wochen und 3 Tagen außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs ohne Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners.

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 24. April 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das erstinstanzliche Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Berlin, mit dem sich der Kläger gegen die (teilweise) Aufhebung der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) von ursprünglich im Monat September 2007 gewährten - auf den Kläger bezogen - Leistungen in Höhe von 312,00 € Regelsatz zzgl. 201,39 € KdU, insgesamt 513,39 € (Bewilligungsbescheid des Beklagten vom 10. April 2007 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 24. Juli 2007) auf 114,40 € Regelleistung (= 72,80 € + 41,60 €) zzgl. 73,83 € KdU (= 46,99 € + 26,84 € ), insgesamt 188,23 €, für den Zeitraum vom 08. September 2007 bis 25. September 2007 durch die beiden Änderungsbescheide (jeweils) vom 28. September 2007 in der Gestalt der beiden Widerspruchsbescheide vom (jeweils) 11. Februar 2008 wendet, ist form- und fristgerecht eingelegt worden; sie ist auch unter Berücksichtigung des Gegenstandswertes von 325,16 € (= 513,39€ ./. 188,23 €) statthaft und somit insgesamt zulässig (zu 1.) , aber unbegründet (zu 2.).

1.

Die Beschwerde ist vorliegend nicht deswegen unstatthaft, weil in der Hauptsache der Rechtsstreit nicht allein wegen des Beschwerdegegenstandes von 325,16 € berufungsfähig wäre, denn nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der ab 01. April 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 28. März 2008 (BGBl. I S. 444) bedürfte sie der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 € nicht übersteigt. Diese für das Berufungsverfahren geltende Vorschrift ist nicht - auch nicht aus dieser und anderen rechtlichen Gesichtspunkten entsprechend - für das Beschwerdeverfahren, in dem um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestritten wird, anwendbar.

Gemäß § 172 Abs. 3 SGG in der ab 01. April 2008 geltenden Fassung ist die Beschwerde ausgeschlossen

1. in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre,

2. gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint,

3. gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193 SGG,

4. gegen Entscheidungen nach § 192 Abs. 2 SGG, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt.

Ein Fall der Nrn. 1 bis 4 der vorstehenden Norm liegt hier nach dem Wortlaut nicht vor; insbesondere sind die Voraussetzungen von § 172 Abs. 3 Nrn. 1, 2 SGG nicht gegeben, denn es handelt sich weder um ein einstweiliges Anordnungsverfahren noch hat das Sozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung abgelehnt, die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen fehlten für eine derartige Bewilligung, sondern, die hinreichenden Erfolgsaussichten i. S. d. §§ 73 a SGG, 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) bestünden nicht.

Eine entsprechende Anwendung von § 172 Abs. 3 Nrn. 1, 2 SGG, der Regelung des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG oder der Regelungen der §§ 73 a SGG, 127 Abs. 2 Satz 2, 511 ZPO (nach der eine Beschwerde gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe, die nicht allein auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers gestützt wurde, ausgeschlossen ist, wenn der Strei...

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