Entscheidungsstichwort (Thema)

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen Versagung. Prozesskostenhilfe bei nicht anfechtbarer Entscheidung in der Hauptsache. Statthaftigkeit der Beschwerde gegen Versagung der Prozesskostenhilfe bei nicht anfechtbarer Entscheidung in der Hauptsache

 

Leitsatz (amtlich)

1. Gegen eine die Gewährung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht ablehnende Entscheidung des Sozialgerichts in Verfahren, in denen die Entscheidung zur Hauptsache nicht anfechtbar ist (hier: einstweilige Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG), findet die Beschwerde nicht statt. Der Beschwerdeausschluss ergibt sich in einem solchen Falle aus einer entsprechenden Anwendung von § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG.

2. Durch eine solche, der gesetzgeberischen Regelungsabsicht Ausdruck gebende Auslegung werden die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung nicht überschritten (Bestätigung und Fortführung der Beschlüsse vom 29. Juli 2008 - L 7 SO 3120/08 PKH-B - und L 7 SO 3431/08 PKH-B).

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 16. Mai 2008 wird verworfen.

 

Gründe

Mit dem vorliegend angefochtenen Beschluss vom 16. Mai 2008 hat das Sozialgericht Karlsruhe (SG) das Prozesskostenhilfegesuch der Antragstellerin abgelehnt. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, auf welchen sich das Prozesskostenhilfegesuch bezieht, ist vom SG mit Beschluss ebenfalls vom 16. Mai 2008 abgelehnt worden; die dagegen erhobene Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom heutigen Tag (L 7 AS 2587/08 ER-B) wegen Nichterreichen des Beschwerdewerts als unzulässig verworfen. Gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe (PKH) richtet sich die vorliegende Beschwerde der Antragstellerin.

Die am 28. Mai 2008 eingelegte Beschwerde ist - entgegen der Rechtsmittelbelehrung des SG - unstatthaft.

Wie der Senat bereits entschieden hat, findet gegen eine PKH mangels Erfolgsaussicht ablehnende Entscheidung des SG in Verfahren, in denen die Entscheidung zur Hauptsache nicht anfechtbar ist (hier: Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 86b Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫), die Beschwerde nicht statt. Der Beschwerdeausschluss ergibt sich in einem solchen Falle aus einer entsprechenden Anwendung von § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG (Senatsbeschlüsse vom 29. Juli 2008 - L 7 SO 3120/08 PKH-B - ≪juris≫ und - L 7 SO 3431/08 PKH-B - m.w.N.; ebenso Landessozialgericht ≪LSG≫ Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. Juli 2008 - L 12 B 18/07 AL -; Knittel in Henning, SGG, § 73a Rn. 72). Vorliegend liegt eine solche Konstellation vor, denn der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangene Beschluss des SG vom 16. Mai 2008 ist nicht beschwerdefähig, da die Beschwerdesumme von 750,- Euro (vgl. § 172 Abs. 3 Nr. 1, § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG) nicht erreicht wird (s. dazu im Einzelnen den Beschluss des Senats vom heutigen Tag - L 7 AS 2587/08 ER-B -).

Der Gegenauffassung, wonach die Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht der Hauptsache nach § 172 Abs. 1 SGG zulässig ist, auch wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes die Wertgrenze gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in Höhe von 750,- Euro nicht erreicht (Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 7. September 2008 - S 3 S 355/08 -; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. Juni 2008 - L 5 B 163/08 AS -; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 6. Mai 2008 - L 6 B 48/08 AS -; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Juli 2008 - L 29 B 1004/08 AS -; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. April 2007 - L 19 B 42/06 AL - ≪jeweils juris≫) vermag sich der Senat auch nach nochmaliger Prüfung aus den in den Beschlüssen vom 29. Juli 2008 (a.a.O.) dargestellten Gründen nicht anzuschließen. Diese trägt der aus den Gesetzesmaterialien erkennbaren gesetzgeberischen Intention, dass die Rechtsschutzmöglichkeiten im einstweiligen Rechtsschutz nicht gegenüber denjenigen im Hauptsacheverfahren privilegiert werden sollten (BT-Drucks. 16/7716 S. 32), nur unzureichend Rechnung. Nach Auffassung des Senats würde diese erkennbare, redaktionell indessen nicht umfassend umgesetzte gesetzgeberische Intention leerlaufen und für das Verfahren der PKH sogar konterkariert, wenn eine PKH-Beschwerde statthaft wäre, obwohl die zugehörige Hauptsache (hier: das einstweilige Rechtsschutzverfahren) aufgrund des nicht erreichten Beschwerdewerts nicht an das LSG gelangen kann. Auch im Rahmen anderer Prozessordnungen des geltenden Rechts ist höchstrichterlich anerkannt, dass die Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH nicht statthaft ist, wenn das zugehörige Hauptsacheverfahren nicht zulässigerweise mit Rechtsmitteln beim Rechtsmittelgericht anhängig gemacht werden kann (vgl. dazu die in den Beschlüssen des Senats vom 29. Juli 2008, a.a.O., zitierten Nachweise aus der Rechtsprechung). Es liegt daher eine planwidrige Lücke vor, die durch eine analoge Anwendung von § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG zu schließen ist. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass durch eine solche, de...

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