Entscheidungsstichwort (Thema)

Mietpreisüberhöhung: Ermittlung ortsüblicher Vergleichsmiete unter Fortschreibung des Mietspiegels. Mietpreisüberhöhung: Mietrückforderung bei Überschreitung der Wesentlichkeitsgrenze. Mietpreisüberhöhung: "Ausnutzen" eines geringen Wohnungsangebots

 

Orientierungssatz

1. Wenn es nach dem Erhebungsstichtag für einen Mietspiegel zu einer Erhöhung des Mietenniveaus gekommen ist, ist dieser Entwicklung durch einen Zeitzuschlag Rechnung zu tragen, allerdings nur, sofern die Erhöhung nachhaltig und nicht nur vorübergehend und nicht nur ganz unwesentlich ist.

2. Für die Frage der Rückforderbarkeit überhöhter Miete ist zur ortsüblichen Vergleichsmiete ein Wesentlichkeitszuschlag von 20% zu addieren (entgegen LG Hamburg, 1999-06-04, 311 S 152/98, NZM 1999, 662).

3. Ein geringes Angebot an vergleichbaren Räumen wird schon dann iSd WiStrG § 5 Abs 2 S 1 "ausgenutzt", wenn der überhöhte Mietzins bei einem ausreichenden Wohnungsangebot nicht hätte erzielt werden können. Auf die subjektiven Elemente des Verbotstatbestandes kommt es nicht an. Dies gilt ebenso für das Verschulden des Vermieters wie für die Zwangslage des Mieters.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1738713

ZMR 2000, 538

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