Verfahrensgang

AG Königstein (Urteil vom 07.10.1999; Aktenzeichen 21 C 745/99 (12))

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Amtsgerichtes Königstein vom 7. Oktober 1999 (Az. 21 C 745/99 (12)) mit der Maßgabe aufrechterhalten, daß die Beklagten zur Zahlung von 4.860,– DM nebst 4 % Zinsen aus jeweils 1.620,– DM seit dem 4. Februar 1999, dem 4. März 1999 und dem 7. April 1999 verurteilt werden.

Im übrigen wird das Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Kosten der ersten Instanz tragen die Kläger zu 80 % und die Beklagten zu 20 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger alleine.

 

Tatbestand

Auf die Wiedergabe eines Tatbestands gemäß § 543 Abs. 1 ZPO wird verzichtet. Gegen dieses Urteil findet eine Revision nicht statt.

 

Entscheidungsgründe

Die Kläger haben gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 17.066,36 DM aus § 326 BGB bzw. nach den Grundsätzen der positiven Forderungsverletzung.

Ein Anspruch wegen unterlassener Schönheitsreparaturen nach § 326 BGB besteht nicht, da eine solche Verpflichtung im Rahmen des Mietvertrages nicht wirksam vereinbart wurde. Die Unwirksamkeit der Verpflichtung zur Vornahme von Schönheitsreparaturen ergibt sich aus § 9 AGBG.

Bei dem Mietvertrag vom 25. März 1981 (Bl. 9 ff. d.A.) handelt es sich um einen vorformulierten Vertrag des Landesverbandes der Hessischen Haus-, Wohnungs- und Grundeigentum e.V., welcher den Beklagten bei Abschluß des Mietvertrages vorgelegt wurde. In dem Vertragsformular ist in § 15 Ziff. 2 die Verpflichtung enthalten, das Haus am Ende der Mietzeit in neu hergerichteten Zustand zurückzugeben. Diese Verpflichtung ist in den Vertragstext – maschinenschriftlich – eingefügt worden. Darüber hinaus beinhaltet der Vertrag in § 16 Ziff. 4 eine Klausel zur Vornahme von Schönheitsreparaturen unter Berücksichtigung eines Fristenplans. Diese Kombination der Überwälzung der laufenden Schönheitsreparaturen und eine Endrenovierungspflicht ist nach Rechtsprechung der Kammer (vgl. 2/17 S 278/99) nicht zulässig, da sie zu einer Doppelbelastung für den Mieter führt. Die Unwirksamkeit der Regelungen auf den Formularvertrag führt dazu, daß die Schönheitsreparaturen entsprechend der gesetzlichen Regelung vom Vermieter alleine durchzuführen sind (vgl. auch LG Berlin NJW RR 1998, 1310).

Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Schadensersatz nach den Grundsätzen der positiven Forderungsverletzung. Zwar ist anerkannt, daß, wenn der Mieter Schönheitsreparaturen durchführt, obwohl er zu diesen nicht verpflichtet ist, Schadensersatzansprüche nach den Grundsätzen der positiven Forderungsverletzung bestehen können. Voraussetzung für den Erfolg eines solchen Anspruches wäre aber gewesen, daß die Kläger konkret darlegen, inwieweit sie durch die von den Beklagten vorgenommenen Arbeiten einen Schaden erlitten haben. Dieser könnte nur darin bestehen, daß die von den Klägern zu tragenden Kosten für die Renovierung der Wohnung aufgrund der von den Beklagten vorgenommenen Arbeiten höher sind als sie bei einem Auszug ohne die Vornahme von jeglichen Arbeiten gewesen wären. Eine solche Differenzberechnung ist von den Klägern nicht vorgenommen worden. Das von ihnen vorgelegte Privatgutachten beschäftigt sich nicht mit dieser Frage.

Da gegen die Beklagten kein Anspruch auf Vornahme von Schönheitsreparaturen bzw. auf Schadensersatz besteht, können die Kosten für das von den Klägern in Auftrag gegebene Privatgutachten auch nicht als erforderliche Rechtsverfolgungskosten im Rahmen von § 249 BGB ersetzt werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

 

Unterschriften

Prof. Dr. Seibert Simon Dr. Immerschmitt

 

Fundstellen

Haufe-Index 1208046

NJW-RR 2001, 372

NZM 2001, 191

WuM 2000, 545

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