Normenkette

VVG § 81 Abs. 2

 

Verfahrensgang

AG Essen (Entscheidung vom 18.12.2009; Aktenzeichen 132 C 209/09)

 

Tenor

  • Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass die Kammer einstimmig beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Essen vom 18.12.2009 - AZ: 135 C 209/09 - durch Beschluss zurückzuweisen.

 

Gründe

I

Die Berufung hat aus folgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg:

Nach der Rechtssprechung des BGH ( NJW 2003,1118) ist die Missachtung des roten Ampellichts wegen der damit verbundenen erheblichen Gefahren in aller Regel als grobfahrlässig zu bewerten; einen Grundsatz, nachdem dies stets als grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls anzusehen ist, gibt es jedoch nicht. Vielmehr obliegt es der tatrichterlichen Würdigung im Einzelfall, ob die Fahrlässigkeit nur als einfach oder als grob zu bewerten ist. Diese Würdigung erfordert eine Abwägung aller objektiven und subjektiven Umstände und entzieht sich deshalb weitgehend einer Anwendung fester Regeln. Dabei ist der Begriff der groben Fahrlässigkeit - schon aus Gründen der Rechtssicherheit - grundsätzlich einheitlich zu bestimmen. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Im Gegensatz zur einfachen Fahrlässigkeit muss es sich bei einem grob fahrlässigem Verhalten um ein auch in subjektiver Hinsicht unentschuldbares Fehlverhalten handeln, das ein gewöhnliches Maß erheblich übersteigt.

In Anwendung dieser Grundsätze hat das Amtsgericht den dem Kläger anzulastenden Rotlichtverstoß im Ergebnis zu Recht als grob fahrlässig begangen bewertet.

Die für die mehrspurige vom Kläger benutzte Fahrbahn der Ruhrallee maßgebliche Ampelanlage ist wie durch die vorliegenden Lichtbilder belegt übersichtlich gestaltet. Die dagegen mit der Berufung vorgebrachten Einwände vermögen nicht zu überzeugen. Es sei dabei insbesondere darauf verwiesen, dass die durch die Ampelanlage erzeugte Warnfunktion noch dadurch verstärkt wird, dass die vom Kläger benutzte rechte der beiden Geradeausspuren von der daneben gelegenen Rechtsabbiegerspur durch eine optisch stark ausgeprägte durchgezogene Linie abgegrenzt wird.

Der Rotlichtverstoß ist dem Kläger auch subjektiv vorwerfbar. Es handelt sich vorliegend wie bereits ausgeführt um eine mehrspurige Kreuzung mit mehren Lichtzeichen. Eine solche komplexe Situation veranlasst einen sorgfältigen Autofahrer zu erhöhter Vorsicht im Hinblick darauf, welche der Lichtzeichen für ihn gilt. Das muss insbesondere dann gelten, wenn ein Fahrer, wie der Kläger erstmals mit der Replik geltend gemacht hat, während der Ruhephase durch im PKW geführte Gespräche über die schwer erkrankte Schwester abgelenkt ist und deswegen die Ampelstellung nicht ständig im Auge behält. Angesichts dessen war von ihm zu erwarten, dass er vor dem Einfahren in die Kreuzung einen Blick auf die Ampel wirft und sich nicht allein durch neben ihm anfahrende PKW zur Fortsetzung seiner Fahrt verleiten lässt ( OLG Hamm NZV 2005,95). Wie der Kläger gegenüber der den Unfall aufnehmenden Polizei angegeben hat, hat er sich jedoch nicht zuvor über die Stellung der für ihn maßgeblichen, in seinem Blickfeld befindlichen Ampel vergewissert, Blatt 4 der Bußgeldakte. Hätte er sich diesen Geboten entsprechend verhalten, hätte er aber unschwer erkennen können, dass seine Ampel noch Rot zeigte ( OLG Hamburg DAR 2005,85)

II.

Da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ein Urteil des Berufungsgerichts nicht erfordern, beabsichtigt die Kammer eine Zurückweisung der Berufung im Beschlusswege.

III.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme, gegebenenfalls zur Rücknahme der Berufung, binnen 2 Wochen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 3028134

ZfS 2010, 393

SVR 2010, 306

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