Nachgehend

OLG Düsseldorf (Urteil vom 19.06.2012; Aktenzeichen I-23 U 108/11)

 

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 16.061,86 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.2.2010 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, die Kläger von vorgerichtlichen Kosten des Rechtsanwalts A in Düsseldorf in Höhe von 1.177,62 Euro freizustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von

120 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig

vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines Wiederkaufrechts.

Mit notariellem Vertrag vom 18.7.1986 kauften die Kläger von der Beklagten im Rahmen eines sogenannten "Einheimischen-Modells" das noch unbebaute Grundstück B in Düsseldorf-Garath zu einem Kaufpreis von 220,00 DM/qm, wobei der tatsächliche Wert damals jedoch bei 330,00 DM/qm lag.

In § 3 a des notariellen Kaufvertrags vereinbarten die Parteien ein Wiederkaufsrecht für die Dauer von 30 Jahren. Die Beklagte sollte zur Ausübung dieses Rechts unter anderem berechtigt sein, wenn die Kläger das Grundstück an andere Personen als ihre Kinder, Kindeskinder oder deren Ehegatten verkauften.

Als Wiederkaufspreis wurde der Verkehrswert des Grundstücks, höchstens jedoch der Kaufpreis von 220,00 DM/qm zuzüglich eines Betrages für eine eventuelle Wertsteigerung seit Umschreibung des Grundstücks vereinbart; die auf dem Grundstück befindlichen Bauten sollten in Höhe ihres Verkehrswerts entschädigt werden.

Wegen der Einzelheiten wird auf den genauen Inhalt des notariellen Vertrages (Bl. 5-18 GA) Bezug genommen.

Im Jahr 2009 beschlossen die Kläger, das Grundstück an einen Dritten zu verkaufen, was sie auch der Beklagten mitteilten.

Daraufhin verlangte die Beklagte von den Klägern mit Schreiben vom 21.12.2009 eine Ausgleichssumme von 16.061,86 Euro zur Ablösung des Wiederkaufsrechts. Unter dem Vorbehalt der Rückforderung zahlten die Kläger diese Summe unter dem 26.2.2010 auf das Konto der Beklagten.

Die Rückzahlung dieses Betrages machen die Beklagten mit der vorliegenden Klage geltend. Hierzu tragen sie im Wesentlichen vor, die Dauer des Wiederkaufsrechts von 30 Jahren sei unbillig, da eine solch lange Bindung gegen das Grundrecht auf Freizügigkeit verstoße. Im Übrigen sei die Ausgleichssumme falsch berechnet worden, es sei richtigerweise auf die Differenz von 110,00 DM/qm zwischen dem tatsächlichen und dem gezahlten Kaufpreis in 1986 abzustellen, der dann unter Berücksichtigung des Lebenskostenindex auf den Stand August 2009 umzurechnen sei.

Des Weiteren sind die Kläger der Ansicht, die Beklagte habe ihr Ermessen nicht bzw. nicht fehlerfrei ausgeübt, da der Kläger zu 1) aufgrund einer Gehbehinderung gezwungen gewesen sei, das Grundstück nach 23,5 Jahren zu verkaufen und im Gegenzug eine barrierefreie Eigentumswohnung zu erwerben.

Die Kläger beantragen,

  • 1.

    die Beklagte zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger einen Betrag in Höhe von 16.061,86 Euro nebst 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.2.2010 zu zahlen;

  • 2.

    die Beklagte zu verurteilen, sie von vorgerichtlichen Kosten des Rechtsanwalts A in Höhe von 1.177,62 Euro freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, die vereinbarte Dauer von 30 Jahren für das Wiederkaufsrecht sei im vorliegenden Fall wirksam und auch nicht unangemessen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

I.

Die Kläger haben einen Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung der 16.061,86 Euro aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB.

Die Beklagte hat die 16.061,86 Euro durch Leistung der Kläger erlangt. Diese Leistung erfolgte indes ohne rechtlichen Grund:

Die Ausgleichszahlung von 16.061,86 Euro erfolgte aufgrund § 3 a des zwischen den Parteien geschlossenen notariellen Grundstückskaufvertrages aus dem Jahre 1986, wonach der Beklagten für die Dauer von 30 Jahren ein Wiederkaufrecht bezüglich des Grundstücks unter anderem für den Fall zusteht, dass es an einen Dritten weiterveräußert werden soll.

Die Ausübung dieses Wiederkaufsrechts bzw. das Verlangen einer Ablösesumme zur Nichtausübung durch die Beklagte aufgrund dieser Regelung ist vorliegend jedoch unangemessen.

Grundsätzlich kann ein Wiederkaufsrecht zwar entsprechend § 462 BGB auch für die Dauer von 30 Jahren vereinbart werden. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, NJW-RR 2006, 298 f., zitiert nach [...], dort Rdn. 5) mag eine 30jährige Frist nicht zwangsläufig Wirksamkeitsbedenken begegnen.

Ungeachtet der Wirksamkeit der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen hatte die Beklagte hier aber auch zu prüfen, ob die Ausübung des Wiederkaufsrechts im Jahr 2009 angemessen war.

Die Veräußerung des Grundstücks an die Kläger erfolgte im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages gemäß § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 2...

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