Nachgehend

BVerfG (Urteil vom 10.02.2004; Aktenzeichen 2 BvR 834/02, 2 BvR 1588/02)

OLG Bamberg (Beschluss vom 03.05.2002; Aktenzeichen Ws 234/02)

 

Tenor

Gegen den Betroffenen … wird die unbefristete Unterbringung in einer Justizvollzugsanstalt angeordnet, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 BayStrUBG.

 

Tatbestand

I.

Der Betroffene verbüßt derzeit in der Justizvollzugsanstalt St. Georgen-Bayreuth eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren 6 Monaten, gebildet aus zwei Einzelstrafen zu je 2 Jahren 9 Monaten, wegen zweier Vergewaltigungen gemäß Urteil des Landgerichts Passau vom 16.03.1999 (Az.: KLs 209 Js 8551/98), auf das Bezug genommen wird. Das Strafende ist auf den 13.04.2002 vorgemerkt.

Der Betroffene ist darüber hinaus noch einschlägig vorbestraft durch Urteil des Amtsgerichts Freyung vom 27.07.1994 (Az.: Ls 8 Js 12210/93 jug.), auf das ebenfalls Bezug genommen wird. Der Betroffene wurde wegen dreier tatmehrheitlicher Vergehen des sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Diese Strafe ist zwischenzeitlich erlassen.

Mit Schreiben vom 27.02.2002, auf das Bezug genommen wird, hat die Justizvollzugsanstalt St. Georgen-Bayreuth beantragt, hinsichtlich des Betroffenen das Verfahren nach dem Bayerischen Gesetz zur Unterbringung von besonders rückfallgefährdeten hochgefährlichen Straftätern (BayStrUBG) durchzuführen. Zur Begründung hat die Justizvollzugsanstalt im Wesentlichen ausgeführt, dass die formellen Voraussetzungen zur Durchführung dieses Verfahrens vorlägen. Des Weiteren hätte der Betroffene nicht an einer für ihn notwendigen Sexualtherapie teilgenommen, so dass von ihm eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für die sexuelle Selbstbestimmung anderer ausgehe.

Mit Schreiben vom 14.03.2002, auf das Bezug genommen wird, hat die Justizvollzugsanstalt St. Georgen-Bayreuth klargestellt, dass der Betroffene an keiner einzigen therapeutischen Sitzung teilgenommen habe. Er habe zwar mit dem Anstaltspsychologen Kontakt aufgenommen, dabei jedoch auf seiner Unschuld bestanden. Deswegen sei er nicht in eine Therapiemaßnahme zu vermitteln gewesen.

Die Strafvollstreckungskammer hat zwei Sachverständigengutachten zur weiteren Gefährlichkeit des Betroffenen eingeholt. Auf die schriftlichen Gutachten des Diplompsychologen Dr. … R. vom 22.03.2002 und des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. … B. vom 01.04.2002 wird Bezug genommen. Beide kommen übereinstimmend zum Ergebnis, dass beim Betroffenen ein erhebliches Rückfallrisiko für Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung bestehe.

Der Betroffene leide an einer organischen Persönlichkeitsstörung und sei insoweit psychisch krank. Das Rückfallrisiko könnte durch therapeutische Maßnahmen reduziert werden, wobei dem Betroffenen jedoch jedwede Motivation fehle. Insoweit müsse davon ausgegangen werden, dass vom Betroffenen eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für die sexuelle Selbstbestimmung anderer ausgehe.

Die Strafvollstreckungskammer hat in der öffentlichen Sitzung vom 10.04.2002 den Betroffenen, seinen anwaltschaftlichen Beistand, die Vertreter der Justizvollzugsanstalt St. Georgen-Bayreuth und die beiden Sachverständigen angehört. Auf die Niederschrift wird insoweit Bezug genommen.

Der Betroffene hat angegeben, dass er im Falle der Entlassung in die eheliche Wohnung zu seiner Gattin zurückkehren werde. Mit seiner Familie habe er ein sehr gutes Verhältnis. Zu der Familie der Geschädigten werde er keinerlei Kontakt aufnehmen, da dies keine gute Familie sei. Er werde nie mehr auf ein Mädchen zugehen, da er nicht mehr ins Gefängnis wolle.

Die Justizvollzugsanstalt St. Georgen-Bayreuth hat durch ihre Vertreter ausgeführt, dass die Führung des Betroffenen im Vollzug beanstandungsfrei gewesen sei.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Voraussetzung für eine Unterbringung in einer Justizvollzugsanstalt gemäß Art. 1 Abs. 1 BayStrUBG liegen beim Betroffenen vor.

Der Betroffene verbüßt derzeit in der Justizvollzugsanstalt St. Georgen-Bayreuth eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren 6 Monaten wegen zweier Vergewaltigungen. Die Gesamtfreiheitsstrafe wurde aus zwei Einzelstrafen zu je 2 Jahren 9 Monaten gebildet. Insoweit liegen die Voraussetzungen des § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB vor.

Nach den übereinstimmenden, in sich schlüssigen und gut nachvollziehbaren Gutachten der beiden Sachverständigen, die beide dem Gericht aus einer Vielzahl von Verfahren als kompetente und zuverlässige „Prognosegutachter” bekannt sind und deren Einschätzung sich die Kammer aufgrund eigener Überlegung anschließt, haben sich beim Betroffenen nach der Verurteilung neue Tatsachen ergeben, die dafür verantwortlich sind, dass vom Betroffenen gegenwärtig eine erhebliche Gefahr für die sexuelle Selbstbestimmung anderer ausgeht.

Der Betroffene hat sich während des Vollzugs keiner therapeutischen Maßnahme zur Aufarbeitung der den von ihm begangenen Taten zugrundeliegenden Sexualproblematik unterzogen und diese faktisch dadurch verweigert, dass e...

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