(1) 1Die Landesregierung und obersten Landesbehörden werden ermächtigt, unter Berücksichtigung der §§ 12 bis 24 durch Rechtsverordnung Vorschriften für die Laufbahnen (Laufbahnverordnungen) zu erlassen. 2Regelungen, die für mehrere Laufbahnen einheitlich gelten, sind in der Allgemeinen Laufbahnverordnung zu treffen, die von der Landesregierung erlassen wird. 3Die übrigen Laufbahnverordnungen erlassen die für die Gestaltung der Laufbahn zuständigen obersten Landesbehörden im Einvernehmen mit dem Innenministerium. 4Sind Ämter einer Laufbahn im Geschäftsbereich mehrerer obersten Landesbehörden vorhanden, bestimmt das Innenministerium im Benehmen mit den obersten Landesbehörden die für die Gestaltung dieser Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde.

 

(2) In den Laufbahnverordnungen sollen unbeschadet der nach anderen Vorschriften dieses Gesetzes zugelassenen Regelungen insbesondere geregelt werden

 

1.

die Gestaltung der Laufbahnen, insbesondere die Einrichtung von Laufbahnzweigen und die regelmäßig zu durchlaufenden Ämter (§ 13),

 

2.

der Erwerb der Laufbahnbefähigung (§§ 14 bis 17) einschließlich der Prüfungen innerhalb der Vorbereitungsdienste,

 

3.

die Einstellungsvoraussetzungen für andere Bewerber (§ 17),

 

4.

Einzelheiten für die Einstellung in einem höheren Amt als einem Einstiegsamt (§ 18),

 

5.

die Probezeit, insbesondere ihre Verlängerung, die Anrechnung von Zeiten hauptberuflicher Tätigkeiten auf die Probezeit und zur Bewährungsfeststellung (§ 19),

 

6.

die Voraussetzungen und das Verfahren für Beförderungen einschließlich der Qualifizierungserfordernisse (§ 20),

 

7.

[1]die Einzelheiten und Ausnahmen von der Erprobung sowie die Einzelheiten des Beamtenverhältnisses auf Probe in Ämtern mit leitender Funktion(§ 20 und§ 21),

Bis 31.05.2021:

7.

die Einzelheiten zur Erprobung (§ 21)

 

8.

Grundsätze der Fortbildung (§ 22),

 

9.

Einzelheiten des Nachteilsausgleichs (§ 23),

 

10.

die Voraussetzungen und das Verfahren für den Laufbahnwechsel (§ 24),

 

11.

Grundsätze für dienstliche Beurteilungen sowie Ausnahmen von der Beurteilungspflicht (§ 61),

 

12.

Ausgleichsmaßnahmen zu Gunsten von schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Menschen,

 

13.

soweit erforderlich, besondere Regelungen für Kommunalund Körperschaftsbeamte.

[1] Nr. 7 geändert durch Gesetz zur Neuregelung des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Anzuwenden ab 01.06.2021.

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