1Eine Ernennung unter Begründung eines Beamtenverhältnisses (Einstellung) auf Probe oder auf Lebenszeit ist nur in einem Einstiegsamt der Laufbahn zulässig. 2Abweichend von Satz 1 kann
1. |
bei speziellen beruflichen Erfahrungen oder Qualifikationen, die zusätzlich zu den in § 14 geregelten Zugangsvoraussetzungen erworben wurden, eine Einstellung auch in dem nächsten Amt vorgenommen werden, das dem Einstiegsamt folgt, in dem ansonsten die Einstellung erfolgen würde, |
2. |
bei Beamten im Sinne des § 37 oder bei Zulassung einer Ausnahme durch den Landesbeamtenausschuss auch eine Einstellung in einem höheren Amt vorgenommen werden. |
3Eine Einstellung in einem höheren Amt ist auch zulässig, wenn ein nach der laufbahn- und besoldungsrechtlichen Zuordnung entsprechendes Amt in einem früheren Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erreicht worden ist; in diesen Fällen ist keine Probezeit abzuleisten.[1]
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