(1) Für die Laufbahnen der Laufbahngruppe 1 sind für das erste Einstiegsamt (einfacher Dienst)[1] mindestens zu fordern
1. |
als Bildungsvoraussetzung
|
(2) Für die Laufbahnen der Laufbahngruppe 1 sind für das zweite Einstiegsamt (mittlerer Dienst)[2] mindestens zu fordern
1. |
als Bildungsvoraussetzung
|
2. |
als sonstige Voraussetzung
|
(3) 1Für die Laufbahnen der Laufbahngruppe 2 sind für das erste Einstiegsamt (gehobener Dienst)[3] mindestens zu fordern
1. |
als Bildungsvoraussetzung
|
2. |
als sonstige Voraussetzung
|
2In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b und c kann der mit einer Prüfung abgeschlossene Vorbereitungsdienst oder die geeignete hauptberufliche Tätigkeit entfallen, wenn das Hochschulstudium die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn erforderlich sind.
(4) 1Für die Laufbahnen der Laufbahngruppe 2 sind für das zweite Einstiegsamt (höherer Dienst)[4] mindestens zu fordern
1. |
als Bildungsvoraussetzung ein mit einem Staatsexamen, einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium und |
2. |
als sonstige Voraussetzung
|
2Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen