(1) Eine Laufbahn umfasst alle Ämter, die derselben Fachrichtung und derselben Laufbahngruppe angehören.

 

(2) Es gibt folgende Fachrichtungen:

 

1.

Justizdienst

 

2.

Polizeidienst

 

3.

Feuerwehrdienst

 

4.

Steuerverwaltungsdienst

 

5.

Bildungsdienst

 

6.

Gesundheits- und sozialer Dienst

 

7.

Agrar- und umweltbezogener Dienst

 

8.

Technischer Dienst

 

9.

Wissenschaftlicher Dienst

 

10.

Allgemeiner Dienst

 

(3) 1Es werden zwei Laufbahngruppen eingerichtet. 2Die Zugehörigkeit zur Laufbahngruppe richtet sich nach der für die Laufbahn erforderlichen Vor- und Ausbildung. 3Zur Laufbahngruppe 2 gehören alle Laufbahnen, die einen Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand voraussetzen. 4Zur Laufbahngruppe 1 gehören alle übrigen Laufbahnen. 5Innerhalb der Laufbahngruppen gibt es abhängig von der Vor- und Ausbildung unterschiedliche Einstiegsämter. 6Die Ämter einer Laufbahngruppe sind regelmäßig zu durchlaufen. 7Sind die Voraussetzungen des § 14 Absatz 2 oder 4 erfüllt, brauchen nur die Ämter oberhalb des zweiten Einstiegsamtes durchlaufen zu werden. 8Ausnahmen von den Sätzen 6 und 7 sind in den Laufbahnverordnungen zu regeln. 9Sofern die Aufgaben von Ämtern oberhalb des zweiten Einstiegsamtes es erfordern, sollen diese nur mit Beamten besetzt werden, die die Voraussetzungen nach § 14 Absatz 2 oder 4 erfüllen.

 

(4) 1Innerhalb einer Laufbahn können fachspezifisch ausgerichtete Laufbahnzweige gebildet werden, soweit dies wegen laufbahnrechtlicher Besonderheiten notwendig ist. 2Die Laufbahnbefähigung wird durch die Einrichtung eines Laufbahnzweiges nicht eingeschränkt.

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