(1) Eine Laufbahn umfasst alle Ämter, die derselben Fachrichtung und derselben Laufbahngruppe angehören.

 

(2) Es gibt folgende Fachrichtungen:

 

1.

Justiz

 

2.

Polizei

 

3.

Feuerwehr

 

4.

Steuerverwaltung

 

5.

Bildung

 

6.

Gesundheits- und soziale Dienste

 

7.

Agrar- und umweltbezogene Dienste

 

8.

Technische Dienste

 

9.

Wissenschaftliche Dienste

 

10.

Allgemeine Dienste.

 

(3) 1Die Zugehörigkeit zur Laufbahngruppe richtet sich nach der für die Laufbahn erforderlichen Vor- und Ausbildung (§ 14). 2Zur Laufbahngruppe 2 gehören alle Laufbahnen, die einen Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand voraussetzen. 3Zur Laufbahngruppe 1 gehören alle übrigen Laufbahnen. 4Innerhalb der Laufbahngruppen kann abhängig von der Vor- und Ausbildung nach Einstiegsämtern unterschieden werden.

 

(4) 1Soweit zwingend erforderlich, kann die oberste Dienstbehörde innerhalb einer Laufbahn fachspezifisch ausgerichtete Laufbahnzweige bilden. 2Laufbahnzweige sind Ämter einer Laufbahn, die aufgrund einer gleichen Qualifikation zusammengefasst werden. 3Die Laufbahnbefähigung wird durch die Einrichtung eines Laufbahnzweiges nicht eingeschränkt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge