(1) 1Eine Beförderung ist eine Ernennung, durch die dem Beamten ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen wird. 2Für die Übertragung von Beförderungsämtern können Qualifizierungserfordernisse festgelegt werden. 3Die Beförderung eines Beamten, der die Befähigung für das erste Einstiegsamt einer Laufbahn besitzt, in ein Amt oberhalb des zweiten Einstiegsamtes dieser Laufbahn ist nur zulässig, wenn er zuvor erfolgreich an Qualifizierungsmaßnahmen teilgenommen hat, die ihn in Verbindung mit den bisher wahrgenommenen beruflichen Tätigkeiten zu einer erfolgreichen Wahrnehmung der Aufgaben des höheren Amtes befähigen.
(2) 1Eine Beförderung ist nicht zulässig
1. |
während der Probezeit, |
Bis 31.05.2021:
3. |
vor Feststellung der Eignung für einen höher bewerteten Dienstposten in einer Erprobungszeit (§ 21), |
2Satz 1 Nummer 3 findet auf Beamte nach § 37 sowie auf Mitglieder des Landesrechnungshofes keine Anwendung.
(3) Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden.
(4) Der Landesbeamtenausschuss kann Ausnahmen von Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 zulassen.
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