(1) 1Schwangerschaft, Mutterschutz und Elternzeit dürfen sich bei der Einstellung und der beruflichen Entwicklung nicht nachteilig auswirken. 2Gleiches gilt für die Betreuung von Kindern oder die Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Angehörigen sowie für Teilzeit, Telearbeit und familienbedingte Beurlaubung, soweit nicht zwingende sachliche Gründe, die sich aus dem jeweiligen Amt ergeben, vorliegen. 3Für Beförderungen gilt Absatz 2.

 

(2) 1Zum Ausgleich beruflicher Verzögerungen infolge

 

1.

der Geburt oder der tatsächlichen Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder

 

2.

der tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen

kann der Beamte ohne Mitwirkung des Landesbeamtenausschusses abweichend von § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 während der Probezeit und abweichend von § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 vor Ablauf der Beförderungssperrfrist befördert werden. 2Das Ableisten der vorgeschriebenen Probezeit bleibt unberührt.

 

(3) Absatz 2 ist in den Fällen des Nachteilsausgleichs für ehemalige Soldaten nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz und dem Soldatenversorgungsgesetz sowie für ehemalige Zivildienstleistende nach dem Zivildienstgesetz und Entwicklungshelfer nach dem Entwicklungshelfergesetz entsprechend anzuwenden.

 

(4)[1] Die für Beschäftigte geltenden Rechtsvorschriften über das arbeitsrechtliche Benachteiligungsverbot aus genetischen Gründen nach § 21 des Gendiagnostikgesetzes sind entsprechend anzuwenden.

[1] Abs. 4 angefügt durch Gesetz zur Neuregelung des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Anzuwenden ab 01.06.2021.

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