(1) 1Ein Wechsel in eine andere Laufbahn derselben Laufbahngruppe ist zulässig, wenn der Beamte die Befähigung für die neue Laufbahn besitzt. 2Besitzt der Beamte die Befähigung nicht, so ist ein Wechsel in die neue Laufbahn durch Entscheidung der obersten Dienstbehörde zulässig; dabei soll eine Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn vorgesehen werden. 3Ist eine bestimmte Vorbildung oder Ausbildung durch besondere gesetzliche Regelung vorgeschrieben oder eine besondere Vorbildung oder Fachausbildung nach der Eigenart der neuen Aufgaben zwingend erforderlich, so ist ein Wechsel nur durch entsprechende Maßnahmen zum Erwerb der Befähigung für die neue Laufbahn zulässig.

 

(2) 1Der Wechsel von der Laufbahngruppe 1 in die Laufbahngruppe 2 ist auch ohne Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen nach § 14 für diese Laufbahn im Wege des Aufstiegs möglich. 2Vor dem Aufstieg soll die erforderliche Qualifikation durch eine Prüfung nachgewiesen werden. 3Satz 1 gilt für den Wechsel in die niedrige Laufbahn (Abstieg) entsprechend.

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