(1)[1] 1Vor Einreichen des Bauantrags kann der Bauherr elektronisch in Textform beantragen, dass ein Bescheid zu einzelnen Fragen des Vorhabens elektronisch in Textform erteilt wird (Bauvorbescheid). 2Der Bauvorbescheid gilt drei Jahre.

Bis 24.11.2023:

(1) 1Vor Einreichen des Bauantrags kann auf [Bis 31.07.2019: schriftlichen] [2] Antrag des Bauherrn in Textform[3] ein schriftlicher Bescheid zu einzelnen Fragen des Vorhabens erteilt werden (Bauvorbescheid). 2Der Bauvorbescheid gilt drei Jahre.

 

(2) § 53 Abs. 1 bis 4, §§ 54, 55 Abs. 1 und 2, § 58 Abs. 1 bis 3 sowie § 62 Abs. 2 gelten entsprechend.

[1] Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Digitalisierung baurechtlicher Verfahren. Anzuwenden ab 25.11.2023.
[2] Gestrichen durch Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung für Baden-Württemberg. Anzuwenden bis 31.07.2019.
[3] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung für Baden-Württemberg. Anzuwenden ab 01.08.2019.

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