(1) Die Baugenehmigung und die Teilbaugenehmigung erlöschen, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Genehmigung mit der Bauausführung begonnen oder wenn sie nach diesem Zeitraum ein Jahr unterbrochen worden ist.

 

(2)[1] 1Die Frist nach Absatz 1 kann auf elektronisch in Textform gestellten Antrag jeweils bis zu drei Jahre schriftlich oder elektronisch in Textform verlängert werden. 2Die Frist kann auch rückwirkend verlängert werden, wenn der Antrag vor Fristablauf bei der Baurechtsbehörde eingegangen ist.

Bis 24.11.2023:

(2) 1Die Frist nach Absatz 1 kann auf [Bis 31.07.2019: schriftlichen] [2] Antrag in Textform[3] jeweils bis zu drei Jahren schriftlich verlängert werden. 2Die Frist kann auch rückwirkend verlängert werden, wenn der Antrag vor Fristablauf bei der Baurechtsbehörde eingegangen ist.

 

(3)[4] 1Wird die Nutzung einer Tierhaltungsanlage im Sinne der Geruchsimmissions-Richtlinie innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils während eines Zeitraums von mehr als sechs Jahren durchgehend unterbrochen, erlischt die Baugenehmigung für die unterbrochene Nutzung. 2Die Frist kann auf elektronisch in Textform gestellten Antrag bis zu zwei Jahre verlängert werden. [5] [Bis 24.11.2023: Die Frist kann auf schriftlichen Antrag um bis zu zwei Jahre verlängert werden. ] 3Darüber hinaus kann sie bis auf insgesamt zehn Jahre verlängert werden, wenn ein berechtigtes Interesse an der Fortsetzung der Nutzungsunterbrechung besteht. 4Die Frist kann auch rückwirkend verlängert werden, wenn der Antrag vor Fristablauf bei der Baurechtsbehörde eingegangen ist. 5Wer ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat, kann beantragen, dass die Baurechtsbehörde das Erlöschen oder das Fortbestehen der Baugenehmigung feststellt.

[1] Abs. 2 geändert durch Gesetz zur Digitalisierung baurechtlicher Verfahren. Anzuwenden ab 25.11.2023.
[2] Gestrichen durch Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung für Baden-Württemberg. Anzuwenden bis 31.07.2019.
[3] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung für Baden-Württemberg. Anzuwenden ab 01.08.2019.
[4] Abs. 3 angefügt durch Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung für Baden-Württemberg. Anzuwenden ab 01.08.2019.
[5] Geändert durch Gesetz zur Digitalisierung baurechtlicher Verfahren. Anzuwenden ab 25.11.2023.

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