Entscheidungsstichwort (Thema)

Gegenstandswert. Verzugslohnanspruch. Kündigungsschutzklage. allgemeine Feststellungsklage. Erhöhung des Streitwerts bei im Kündigungsschutzverfahren im Wege der Klagehäufung geltend gemachter Verzugslohnansprüche. Wertfestsetzung

 

Leitsatz (amtlich)

Verzugslohnansprüche, deren Begründetheit vom Erfolg der Kündigungsschutzklage abhängen, erhöhen den Streitwert.

 

Normenkette

RVG § 33 Abs. 3-4; GKG § 39 Abs. 1, § 42 Abs. 4; KSchG § 4; ZPO § 256

 

Verfahrensgang

ArbG Neumünster (Beschluss vom 03.09.2008; Aktenzeichen 4 Ca 760 c/08)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 03.09.2008 – 4 Ca 760 c/08 – abgeändert.

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren im Allgemeinen auf 18.250,– EUR festgesetzt.

Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Klägerinvertreter gegen die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts.

Die Klägerin war seit dem 01.05.2007 bei der Beklagten beschäftigt. Ihr Bruttomonatsgehalt betrug 3.000,– EUR. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin mit Schreiben vom 31.05.2008 fristlos, hilfsweise fristgemäß zum nächst zulässigen Termin.

Hiergegen erhob die Klägerin am 18.06.2008 beim Arbeitsgericht Neumünster Kündigungsschutzklage mit den Anträgen:

  1. „festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis weder durch die fristlose außerordentliche Kündigung vom 31.05.2008 noch durch die ordentliche Kündigung vom 31.05.2008 beendet wurde.
  2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet.
  3. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin ein qualifiziertes Zeugnis auszustellen, welches sich auf Leistung und Führung bezieht, mit den Formulierungen „sie erbrachte ihre Arbeitsleistung stets zu unserer vollen Zufriedenheit” und „ihr Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Kunden und Kollegen war stets einwandfrei”.
  4. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin bei erstinstanzlichem Obsiegen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Künddigungsschutzverfahrens als Assistentin des Generalbevollmächtigten U. W. und als kaufmännische Angestellte in der Administration / Sachbearbeitung / Sekretariat zu unveränderten Bedingungen weiterzubeschäftigen.
  5. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 3.000,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2008 zu zahlen.”

Mit Schriftsatz vom 24.06.2008 erweiterte die Klägerin ihre Klage um den Antrag

„6. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch die fristlose Kündigung vom 16.06.2008 noch durch die hilfsweise ordentliche fristgemäße Kündigung vom 16.06. 2008 beendet wurde.”

Der Rechtsstreit endete durch Beschluss gemäß § 278 Abs. 6 ZPO vom 02.07.2008 in der Fassung des Beschlusses vom 12.08.2008. Wegen des Wortlauts des Vergleichs wird Bezug genommen auf Bl. 33 f. d. A. Auf Antrag des Beschwerdeführers setzte das Arbeitsgericht den für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren maßgebenden Wert des Verfahrens auf 15.250,– EUR fest und für den Vergleichsmehrwert auf 3.750,– EUR. Nach Ansicht des Arbeitsgerichts sei den Anträgen zu 2. (allgemeiner Feststellungsantrag) und 5. (Gehalt für Juni 2008) kein eigenständiger Wert beizumessen.

Gegen diesen Beschluss vom 03.09.2008 hat der Beschwerdeführer am 17.09.2008 Beschwerde eingelegt, mit der er Festsetzung eines höheren Verfahrens- und Vergleichswerts anstrebt. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nur insoweit abgeholfen, als es einen höheren Vergleichswert festgesetzt hat. Soweit sich die Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts richtet, hat das Arbeitsgericht ihr nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Beschwerde ist zulässig (§ 33 Abs. 3 u. 4 RVG) und teilweise begründet.

Der Beschluss des Arbeitsgerichts war dahingehend abzuändern, dass der Gegenstandswert für den Klageantrag zu 5. dem Verfahrenswert hinzuzurechnen ist. Der Gegenstandswert für das Verfahren ist daher um 3.000,– EUR höher als vom Arbeitsgericht festgesetzt und beläuft sich auf insgesamt 18.250,– EUR.

Der allgemeine Feststellungsantrag (Antrag zu 2.) wirkt sich hingegen nicht streitwerterhöhend aus.

1. Ob im Rahmen eines Kündigungsrechtsstreits geltend gemachte Verzugslohnansprüche für die Zeit nach Ausspruch der Kündigung bei der Bemessung des Gesamtstreitwerts zu berücksichtigen sind, wird unterschiedlich beurteilt. Das Bundesarbeitsgericht hat in einer älteren Entscheidung beide Ansprüche als wirtschaftlich identisch angesehen und eine Addition abgelehnt. Der Feststellungsanspruch bilde gerade die Grundlage für die Vergütungsforderung (BAG 16.01.1968 – 2 AZR 156/66 – AP Nr. 17 zu § 12 ArbGG 1953). Dieser Ansicht sind Teile der Rechtsprechung und des Schrifttums gefolgt (LAG Nürnberg 27.11.2003 – 9 Ta 190/03 – zitiert nach JURIS; LAG Rheinland-Pfalz 31.08.2006 – 11 Ta 134/06 – zitiert nach JURIS; LAG Bremen 01.11.1982 – 3 Ta 63/82 – MD...

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