Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündigungsschutzklage. Vergütungsansprüche. Gegenstandswertfestsetzung

 

Leitsatz (amtlich)

Werden neben einem Feststellungsantrag auf Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses für den Zeitraum nach der behaupteten Beendigung des Arbeitsverhältnisses Vergütungsansprüche geltend gemacht, findet keine Erhöhung des Gegenstandswertes statt.

 

Normenkette

RVG § 33

 

Verfahrensgang

ArbG Ludwigshafen (Beschluss vom 03.07.2006; Aktenzeichen 2 Ca 113/06)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 03.07.2006 in Form des Abhilfebeschlusses vom 06.07.2006 (2 Ca 113/06) wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Der Beschwerdeführer beanstandet die arbeitsgerichtliche Festsetzung des Gegenstandswerts seiner anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 RVG.

Im vorliegenden Verfahren hat der Kläger zunächst selbst Kündigungsschutzklage erhoben sowie einen Weiterbeschäftigungsantrag geltend gemacht. Er wandte sich gegen die Kündigung seines Ausbildungsverhältnisses, welches bereits länger als 1 Jahr bestand und in dem er zuletzt eine Ausbildungsvergütung von 549,29 EUR brutto bezogen hatte.

Mit Klageerweiterung vom 20.04.2006 hat der Kläger darüber hinaus 2.657,42 EUR brutto unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges geltend gemacht.

Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Parteien durch Beschluss vom 03.07.2006 bis 20.04.2006 auf 2.197,16 EUR festgesetzt, ab dem 21.4.2006 auf 2.657,42 EUR.

Dieser Beschluss ist dem Klägervertreter am 04.07.2006 zugestellt worden.

Er hat mit beim Arbeitsgericht am 05.07.2006 eingegangenem Schriftsatz gegen diese Wertfestsetzung Beschwerde eingelegt.

Daraufhin hat das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 06.07.2006 der Beschwerde teilweise abgeholfen und den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Klägervertreters für den Zeitraum vom 16.01. bis 20.04.2006 auf 2.197,16 EUR und ab dem 21.04.2006 auf 3.206,71 EUR festgesetzt.

In seiner Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Gegenstandswerterhöhung auf Grund der Klageerweiterung nur teilweise möglich sei, da wirtschaftliche Identität zwischen dem Kündigungsschutzantrag und dem Zahlungsantrag bestehe. Insofern sei der höhere Betrag maßgeblich.

Bezüglich der weiteren Gründe wird auf den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 06.07.2006 verwiesen.

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat der Klägervertreter mit Schriftsatz vom 03.08.2006 ausgeführt, seines Erachtens sei der „Streitwert” auf 4.854,58 EUR festzusetzen.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Beschwerdeführers wird auf seine Schriftsätze verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist gemäß §§ 33 RVG, 78 Abs. 1 ArbGG, 567 ff ZPO statthaft. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden und übersteigt den Beschwerdewert von 200,– EUR. Sie ist damit insgesamt zulässig.

In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung der Beschwerde des Beschwerdeführers nur teilweise abgeholfen.

Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, was gleichermaßen wie das Arbeitsgericht richtig festgestellt hat auch für Ausbildungsverhältnisse gilt, ist gemäß § 42 Abs. 4 GKG ein Gegenstandswert von höchstens 3 Bruttomonatsgehältern nach der Rechtsprechung des BAG (vgl. BAG 30.01.1984 EzA § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 36) festzusetzen. Der Höchstbetrag von 3 Bruttomonatsverdiensten ist dabei für Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse anzusetzen, die länger als 12 Monate vor Ausspruch der Kündigung bereits bestanden haben.

Der zusammen mit der Kündigungsschutzklage erhobene Weiterbeschäftigungsanspruch ist bei der Streitwert- und Gegenstandswertfestsetzung mit 1 Monatsverdienst zu berücksichtigen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 16.04.1992 LAGE § 12 ArbGG Nr. 98; Dörner/Luczak/Wildschütz Handbuch des Fachanwalts Arbeitsrecht 5. Auflg. L Rdn. 454).

Werden neben einem Feststellungsanspruch auf Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses Vergütungsansprüche geltend gemacht, so findet keine Erhöhung des Streitwerts im Urteil bzw. falls ein solches nicht gefällt worden ist in einem Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss nach § 33 RVG statt, wenn es sich um Vergütungsansprüche nach Ausspruch der Kündigung handelt. Es ist insofern von einer wirtschaftlichen Identität der Streitgegenstände auszugehen. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn die Leistungsansprüche in einem gesonderten Verfahren geltend gemacht werden oder der Leistungsantrag den Streitwert des Feststellungsantrags überschreitet. In diesem Fall ist der höhere Streitwert der beiden Klageanträge festzusetzen (LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 15.03.2006 2 Ta 51/06; DRW a.a.O.).

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