Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert bei Kündigungsschutz, allgemeinem Feststellungsantrag und Antrag auf künftige Gehaltszahlung. Ermessen des Arbeitsgerichts. sonstiges

 

Leitsatz (amtlich)

1. Dem Arbeitsgericht steht bei der Festsetzung ein Ermessensspielraum zu, der nur auf Ermessensfehler zu überprüfen ist. Das Landesarbeitsgericht hat keine eigene, hiervon unabhängige Ermessensentscheidung zu treffen (ständige Rechtsprechung des LAG Nürnberg).

2. Ein neben dem Antrag auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch eine bestimmte Kündigung nicht aufgelöst worden ist, gestellter allgemeiner Fortbestehensantrag ist nach Sinn und Zweck des § 12 Abs. 7 S. 1 ArbGG nicht werterhöhend anzusetzen.

3. Stellt der Kläger neben den Feststellungsanträgen Antrag auf künftige Zahlung monatlichen Gehaltes, so ist es nicht zu beanstanden, dass das Arbeitsgericht den Wert dieses Streitgegenstandes in denjenigen Fällen, in denen über die Höhe des Gehalts nicht gestritten wird und in denen das Bestehen oder Nichtbestehen des Anspruches auf Zahlung der künftigen Gehälter allein vom Ausgang des Feststellungsantrages abhängt, durch den Wertrahmen des § 12 Abs. 7 S. 1 ArbGG begrenzt. Da wirtschaftliche Identität mit dem Feststellungsantrag vorliegt, wirkt der Zahlungsanspruch nicht werterhöhend.

 

Normenkette

ArbGG § 12 Abs. 7 S. 1, § 12 Ab S. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Weiden (Beschluss vom 29.09.2003; Aktenzeichen 2 Ca 1041/03 C)

 

Tenor

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Weiden, Kammer Schwandorf, Gerichtstag Cham, vom 29.09.2003 – Az.: 2 Ca 1041/03 C – wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Der seit 01.09.2002 beschäftigten Klägerin, deren Monatsgehalt sich zuletzt auf 2.550,00 EUR brutto belief, kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 15.05.2003 zum 30.06.2003.

Mit ihrer zum Arbeitsgericht Weiden – Kammer Schwandorf – erhobenen Klage beantragte die Klägerin:

  1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 15.05.2003 aufgelöst ist.
  2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern über den 30.06.2003 hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.
  3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ein qualifiziertes, wohlwollendes Arbeitszeugnis zu erstellen.

Die Klage wurde mit Schriftsatz vom 15.09.2003 wie folgt erweitert:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Arbeitslohn in Höhe von 2.550,00 EUR brutto für den Monat Juli 2003 zu zahlen.
  2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Arbeitslohn in Höhe von 2.550,00 EUR brutto für den Monat August 2003 zu zahlen.
  3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin beginnend seit September 2003 jeweils zum Letzten eines Monats 2.550,00 EUR brutto Arbeitslohn zu zahlen.

Im Termin vom 26.06.2003 schlossen die Parteien folgenden Vergleich:

  1. Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis endete aufgrund ordentlicher betriebsbedingter Arbeitgeberkündigung vom 15.05.2003 mit Ablauf des 30.06.2003.
  2. Für den Verlust des Arbeitsplatzes erhält die Klägerin eine soziale Abfindung nach §§ 9, 10 KSchG, 3 Nr. 9 EStG in Höhe von 4.300,00 EUR.
  3. Die Parteien sind darüber einig, dass der Urlaub vollständig in Natur eingebracht wurde.
  4. Die Klägerin erhält ein wohlwollendes, qualifiziertes Arbeitszeugnis unter dem 30.06.2003 mit der Gesamtbewertung „stets zur vollen Zufriedenheit”.
  5. Mit Erfüllung dieses Vergleichs sind die gegenseitigen finanziellen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und aus Anlass seiner Beendigung vollständig abgegolten und erledigt.
  6. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Mit Beschluss vom 29.09.2003 hat das Erstgericht den Streitwert für das Verfahren bis zur Klageerweiterung auf 5.350,00 EUR und für das weitere Verfahren und den Vergleich auf 7.900,00 EUR festgesetzt.

Der Klägerinvertreter hat mit Schriftsatz vom 11.10.2003, beim Arbeitsgericht eingegangen am 14.10.2003, in eigenem Namen Beschwerde eingelegt, soweit ein niedrigerer Streitwert als 12.750,00 EUR für die ursprüngliche Klage und 109.650,00 EUR ab Klageerweiterung festgesetzt worden sind.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom 21.10.2003 nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht Nürnberg zur Entscheidung vorgelegt.

Bezüglich näherer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beschwerdeakte Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die gemäß §§ 78 ArbGG, 9 Abs. 2 BRAGO, 25 Abs. 3 GKG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Festsetzung des auch für die anwaltlichen Gebühren maßgeblichen Verfahrensstreitwertes durch das Arbeitsgericht ist nicht zu beanstanden. Das Arbeitsgericht hat sein bei der Streitwertfestsetzung gegebenes Ermessen nachvollziehbar ausgeübt und die hierbei gegebenen Grenzen nicht überschritten. Das Beschwerdegericht bleibt bei der vom Landesarbeitsgericht Nürnberg in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auffassung, dass diese Ermessensentscheidung zwar auf Ermessensfehler zu überprüfen is...

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