Entscheidungsstichwort (Thema)

Elternzeit. Inanspruchnahme, kettenartige mehrmalige. Urlaubsabgeltung. Urlaubsabgeltung nach Elternzeit

 

Leitsatz (amtlich)

Ist der Urlaubsanspruch vor dem Beginn der Elternzeit nicht vollständig erfüllt worden, so hat der Arbeitgeber nach § 17 Abs. 2 BEEG den Resturlaub nach dem Ende der Elternzeit im laufenden oder spätestens im folgenden Urlaubsjahr zu gewähren. Der so übertragene Urlaub verfällt auch dann mit Ablauf des nächsten Urlaubsjahres, wenn der Urlaub wegen der Inanspruchnahme einer zweiten Elternzeit nicht genommen werden konnte.

 

Normenkette

BEEG § 17 Abs. 2-3; BUrlG § 7 Abs. 4

 

Verfahrensgang

ArbG Ludwigshafen (Urteil vom 05.07.2007; Aktenzeichen 4 Ca 658/07)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 17.11.2008; Aktenzeichen 9 AZR 65/08)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 5. Juli 2007 – Az.: 4 Ca 658/07 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Urlaub aus dem Jahr 2002 abzugelten.

Die Klägerin war in der Zeit vom 01.09.1996 bis zum 09.04.2007 bei der Beklagten als Pflegehelferin in der Fünf-Tage-Woche beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund einer Eigenkündigung der Klägerin vom 09.02.2007 zum Ablauf der Elternzeit. Die Klägerin nahm nach der Geburt ihres ersten Kindes ab dem 26.12.2002 Elternzeit in Anspruch. Während der Elternzeit wurde sie erneut schwanger. Ab dem 05.06.2004 schloss sich unmittelbar an die erste Elternzeit eine zweite Elternzeit bis zum 09.04.2007 an. Nachdem es die Beklagte abgelehnt hatte, den Resturlaub von 22 Urlaubstagen aus dem Jahr 2002 abzugelten, erhob die Klägerin am 30.03.2007 die vorliegende Klage. Sie verlangt pro Urlaubstag EUR 102,42 brutto und legt ihrer Berechnung eine Monatsvergütung von EUR 2.100,00 zugrunde.

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie EUR 2.304,48 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.02.2007 zu zahlen.

Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat mit Urteil vom 05.07.2007 die Klage abgewiesen und zur Begründung seiner Entscheidung – unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vom 23.04.1996 (9 AZR 165/95 – AP Nr. 6 zu § 17 BErzGG) und vom 21.10.1997 (9 AZR 267/96 – AP Nr. 75 zu § 7 BUrlG Abgeltung) – im Wesentlichen ausgeführt, der gemäß § 17 Abs. 2 BErzGG übertragene Resturlaub der Klägerin aus dem Jahr 2002 sei mit Ablauf des 31.12.2005 ersatzlos untergegangen. Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird auf Seite 3 bis 5 des Urteils vom 05.07.2007 (Bl. 39-41. d. A.) verwiesen.

Die Klägerin, der das Urteil am 12.07.2007 zugestellt worden ist, hat am 27.07.2007 Berufung zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese mit am 07.08.2007 eingegangenem Schriftsatz begründet.

Sie ist der Ansicht, der Verfall des Resturlaubs aus 2002 sei bis zum Ende der zweiten Elternzeit gehemmt gewesen und deshalb im Jahr 2007 abzugelten. Das Arbeitsgericht habe den zugrundeliegenden Sachverhalt, insbesondere die §§ 17 Abs. 3 BEEG; 17 Abs. 3 BErzGG rechtsfehlerhaft angewandt. Es gebe insbesondere keine der erstinstanzlichen Rechtsauffassung entsprechende Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts. Grundsätzlich sei der Verfall des Urlaubs aufgrund des BErzGG bzw. BEEG gehemmt. Ihr Urlaub habe nicht verfallen können, solange sie sich in Elternzeit befunden habe. Das Bundesarbeitsgericht habe lediglich für die Fälle ein Ende der Hemmung und den Beginn des Laufs der Verjährungsfristen bejaht, in denen der erste Erziehungsurlaub geendet habe und das Arbeitsverhältnis tatsächlich fortgesetzt worden sei. Für den Fall eines späteren erneuten Erziehungsurlaubs habe das BAG eine erneute zweite Hemmung der Verjährung verneint. Vorliegend habe sich hingegen die zweite Elternzeit mit der ersten überschnitten. Es sei kein Ende der Hemmung und keine Wiederaufnahme der Tätigkeit eingetreten. Die Beklagte hätte ihr keinen Urlaub gewähren können, insbesondere nicht, wie in den vom BAG entschiedenen Fällen, infolge einer Erkrankung der dort klagenden Parteien. Es sei daher auch nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die gesetzliche Hemmung entfallen sein soll. Der streitgegenständliche Urlaub sei daher nicht verfallen, was vom Arbeitsgericht unzutreffend bejaht worden sei.

Die Klägerin beantragt zweitinstanzlich,

das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 05.07.2007, Az.: 4 Ca 658/07, aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an sie EUR 2.304,48 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.02.2007 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hält die Berufung bereits für unzulässig, weil die Berufungsbegründung nicht den gesetzlichen Erfordernissen entspreche. Im Übrigen verteidigt sie das erstinstanzliche Urteil. Außer...

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