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Das Bundeserziehungsgeldgesetz tritt gemäß Artikel 3 des Gesetzes zur Einführung des Elterngeldes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) zum 31. Dezember 2008 außer Kraft. Der Zweite Abschnitt des Bundeserziehungsgeldgesetzes (§§ 15-21) tritt zum 31. Dezember 2006 außer Kraft. Ab 1. Januar 2007 sind die Nachfolgeregelungen §§ 15-21 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) anzuwenden.

§§ 1 - 14 ERSTER ABSCHNITT Erziehungsgeld

§ 1 Berechtigte

 

(1) 1Anspruch auf Erziehungsgeld hat, wer

 

1.

einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,

 

2.

mit einem Kind, für das ihm die Personensorge zusteht, in einem Haushalt lebt,

 

3.

dieses Kind selbst betreut und erzieht und

 

4.

keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.

2Die Anspruchsvoraussetzungen müssen bei Beginn des Leistungszeitraums vorliegen. 3Abweichend von Satz 2, § 1594, § 1600d und §§ 1626a bis 1626e des Bürgerlichen Gesetzbuchs können im Einzelfall nach billigem Ermessen die Tatsachen der Vaterschaft und der elterlichen Sorgeerklärung des Anspruchsberechtigten auch schon vor dem Zeitpunkt ihrer Rechtswirksamkeit berücksichtigt werden.

 

(2) 1Anspruch auf Erziehungsgeld hat auch, wer, ohne eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 zu erfüllen,

 

1.

im Rahmen seines in Deutschland bestehenden Beschäftigungsverhältnisses vorübergehend ins Ausland entsandt ist und aufgrund über- oder zwischenstaatlichen Rechts oder nach § 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegt oder im Rahmen seines in Deutschland bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses vorübergehend ins Ausland abgeordnet, versetzt oder kommandiert ist,

 

2.

Versorgungsbezüge nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder eine Versorgungsrente von einer Zusatzversorgungsanstalt für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes erhält oder

 

3.

Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ist.

2Dies gilt auch für den mit ihm in einem Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner, wenn dieser im Ausland keine Erwerbstätigkeit ausübt, welche den dortigen Vorschriften der sozialen Sicherheit unterliegt.

 

(3) Einem in Absatz 1 Nr. 2 genannten Kind steht gleich

 

1.

[1]ein Kind, das mit dem Ziel der Annahme als Kind bei der berechtigten Person aufgenommen wurde,

 

2.

ein Kind des Ehegatten oder Lebenspartners, das der Antragsteller in seinen Haushalt aufgenommen hat,

 

3.

ein leibliches Kind des nicht sorgeberechtigten Antragstellers, mit dem dieser in einem Haushalt lebt.

 

(4) Der Anspruch auf Erziehungsgeld bleibt unberührt, wenn der Antragsteller aus einem wichtigen Grund die Betreuung und Erziehung des Kindes nicht sofort aufnehmen kann oder sie unterbrechen muss.

 

(5) 1In Fällen besonderer Härte, insbesondere bei schwerer Krankheit, Behinderung oder Tod eines Elternteils oder bei erheblich gefährdeter wirtschaftlicher Existenz, kann von dem Erfordernis der Personensorge oder den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 abgesehen werden. 2Das Erfordernis der Personensorge kann nur entfallen, wenn die sonstigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind, das Kind mit einem Verwandten bis dritten Grades oder dessen Ehegatten oder Lebenspartner in einem Haushalt lebt und kein Erziehungsgeld für dieses Kind von einem Personensorgeberechtigten in Anspruch genommen wird.

 

(6)[2] Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer ist nur anspruchsberechtigt, wenn er

 

1.

eine Niederlassungserlaubnis besitzt,

 

2.

eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde

 

a)

nach § 16 oder § 17 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,

 

b)

nach § 18 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt und die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit darf nach der Beschäftigungsverordnung nur für einen bestimmten Höchstzeitraum erteilt werden,

 

c)

nach § 23 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach den §§ 23a, 24, 25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt

oder

 

3.

eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und

 

a)

sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält und

 

b)

im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist, laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bezieht oder Elternzeit in Anspruch nimmt.

 

(7) 1Anspruchsberechtigt ist unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 4 auch, wer als

 

1.

EU/EWR-Bürger mit dem Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums (anderen EU/EWR-Gebiet) oder

 

2.

Grenzgänger aus einem sonstigen, unmittelbar an Deutschland angrenzenden Staat

in Deutschland in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis steht oder ein Arbeitsverhältnis mit einer mehr als geringfügigen Beschäftigung hat. 2Im Fall der Nummer 1 ist eine mehr als geringfügige selbständige Tätigkeit (§ 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) gleichgestellt. 3Der in einem anderen E...

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