Entscheidungsstichwort (Thema)

Elternzeit. Urlaubsübertragung. mehrmalige Inanspruchnahme der Elternzeit. Übertragung des Urlaubs. erneute Elternzeit im Übertragungszeitraum

 

Leitsatz (amtlich)

Der auf das nach der Elternzeit laufende und nächste Urlaubsjahr übertragene Urlaub verfällt mit Ablauf des nächsten Urlaubsjahres auch dann, wenn die Arbeitnehmerin den Urlaub in diesem Zeitraum nicht wegen einer erneuten Elternzeit nehmen konnte.

 

Normenkette

BErzGG § 17 II; BErzGG § 17 III

 

Verfahrensgang

ArbG Lübeck (Urteil vom 30.06.2004; Aktenzeichen 4 Ca 1686/04)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 30. Juni 2004 – 4 Ca 1686/04 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Urlaubsabgeltung.

Die Klägerin trat am 1. November 1993 in die Dienste der Rechtsvorgängerin der Beklagten ein. Ihr erstes Kind wurde am 21. Oktober 1997 geboren. Die Klägerin nahm Erziehungsurlaub bis zum 21. Oktober 2000. Im Jahre 1997 hatte sie vor Antritt des Erziehungsurlaubs noch einen restlichen Urlaubsanspruch von 11 Tagen. Am 25. November 2000 wurde das zweite Kind der Klägerin geboren. Seit 14. Oktober 2000 befand sich die Klägerin im Mutterschutz und nahm sodann die Elternzeit bis zum 24. November 2003. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis der Klägerin zum 24. November 2003, nachdem das Landesamt für Gesundheit und Arbeitssicherheit des Landes Schleswig-Holstein mit Bescheid vom 30. April 2002 die Kündigung für zulässig erklärt hatte. In dem Bescheid vom 30. April 2002 heißt es, Bedingung sei u. a. die Abgeltung ausstehender Gehälter, Urlaubsansprüche, Abfindungen und sonstiger berechtigter Forderungen.

Die Klägerin meint, sie habe nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Abgeltung von 11 Urlaubstagen aus dem Jahre 1997.

Wegen der erstinstanzlich vorgetragenen streitigen Rechtsauffassungen und der dort gestellten Anträge wird Bezug genommen auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung.

Das Arbeitsgericht hat die Klage unter Hinweis auf § 17 Abs. 2 BErzGG abgewiesen und die Auffassung vertreten, § 17 Abs. 2 BErzGG sei als Ausnahmevorschrift zu § 7 BUrlG eng auszulegen, weshalb der Resturlaub bei Inanspruchnahme eines zweiten Erziehungsurlaubes nicht weiter übertragen werde.

Die Klägerin hat gegen das ihr am 23. Juli 2004 zugestellte Urteil am 3. August 2004 Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet.

Die Klägerin meint, aus § 17 Abs. 2 BErzGG folge nicht, wie lange die Elternzeit höchstens dauern dürfe. Dauere sie wie hier ununterbrochen 6 Jahre, dann komme eben ein Verfall des Urlaubsanspruches während dieses gesamten Zeitraumes nicht in Betracht. Sinn und Zweck des § 17 BErzGG sei es, der Mutter den Urlaubsanspruch zu erhalten, den sie wegen der Geburt eines Kindes und der sich anschließenden Elternzeit nicht habe nehmen können. Es gebe keinen vernünftigen Gesichtspunkt, aus welchem Grunde diese gesetzliche Vorschrift dann nicht mehr eingreifen solle, wenn sich die Elternzeit wegen eines zweiten Kindes verlängere. Wenn nacheinander zwei Kinder geboren würden, dann betrage die Elternzeit eben nicht nur höchstens 3 Jahre, sondern dauere darüber hinaus an. Das vom Arbeitsgericht herangezogene Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 21. Oktober 1997 passe nicht, weil die dortige Klägerin anders als bei dem hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht ununterbrochen Erziehungsurlaub in Anspruch genommen habe. Im Übrigen habe die Beklagte mit Ausspruch der Kündigung zugleich anerkannt, die noch offen stehenden Urlaubsansprüche abzugelten, denn dies sei als Bedingung im Bescheid des Landesamtes für Gesundheit und Arbeitssicherheit des Landes Schleswig-Holstein vom 30. April 2002 formuliert worden.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 30. Juni 2004 (4 Ca 1686/04) abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie 879,42 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 10. Dezember 2003 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, der Resturlaub aus dem Jahre 1997 sei mit Ablauf des Jahres 2001 verfallen. Die Inanspruchnahme eines weiteren Erziehungsurlaubes führe nicht zur Verlängerung der Verfallfrist des § 17 Abs. 2 BErzGG.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft und form- und fristgerecht eingelegt worden. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat mit zutreffender Begründung die Klage abgewiesen.

1. Der restliche Erholungsurlaub der Klägerin aus dem Jahre 1997 verfiel gem. § 17 Abs. 2 BErzGG mit Ablauf des Jahres 2001. Gem. § 17 Abs. 2 BErzGG hat der Arbeitgeber den Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren, sofern der Arbeitnehmer den ihm zustehenden Urlaub vor Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten hat. § 17 Abs. 2 BErzGG begünstigt Arbeitnehmer, die nach § 16 BErzGG Elternzeit in Anspruch nehmen. Diese werden durch § 17 Abs. ...

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