Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsübergang

 

Leitsatz (amtlich)

Die Entscheidung befasst sich mit der Frage, ob ein Arbeitnehmer noch längere Zeit nach einem vollzogenen Betriebsübergang dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses kann, wenn die Information nach § 613 a Abs.5 BGB unzureichend war. Hierzu vorgreiflich war zu prüfen, ob die vom Betriebsveräußerer den Mitarbeitern im konkreten Fall erteilte Information den Anforderungen des § 613 a Abs. 5 BGB entsprochen hat. Dies wurde verneint.

 

Normenkette

BGB §§ 613a, 242

 

Verfahrensgang

ArbG München (Urteil vom 02.08.2007; Aktenzeichen 11 Ca 2188/07)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 23.07.2009; Aktenzeichen 8 AZR 558/08)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers vom 17. September 2007 wird das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 2. August 2007, Az.: 11 Ca 2188/07 teilweise abgeändert, wie folgt:

  1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten aufgrund des Widerspruchs vom 28.09.2006 nicht zum 01.10.2005 auf die Firma B. GmbH & Co oHG übergegangen ist, sondern mit der Beklagten fortbesteht.
  2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  3. Von den Kosten Rechtsstreits trägt der Kläger ¼ und die Beklagte ¾.
  4. Der Streitwert wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt.

2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger ¼ und die Beklagte ¾.

4. Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über den Bestand eines Arbeitsverhältnisses sowie einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Bestandsstreits.

Der Auseinandersetzung liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der Kläger war seit 1.10. 1984 bei der Beklagten zuletzt als Abteilungsleiter Hardware-Entwicklung im Geschäftsbereich C. … (…) zu einer monatlichen Vergütung von zuletzt 8192,96 EUR brutto beschäftigt.

Wegen längerfristig defizitären Verlaufs ihrer Mobilfunksparte entschloss sich die Beklagte im Jahre 2005, diese Sparte zu veräußern. Die Veräußerung erfolgte in einem so genannten „carve-out”-Vertrag. Hierbei handelt es sich um einen Rahmenvertrag zwischen der S. AG und der B. …, T., der sodann in zusätzlichen Einzelverträgen mit teilweise unterschiedlichen Vertragsparteien aus der jeweiligen Konzern-Gruppe umgesetzt wurde. Im carve-out-Vertrag war vorgesehen, dass sämtliche von S. gehaltenen, zu veräußernden Schutzrechte, Patente und Marken von der B. … erworben und auf diese übergeleitet werden sollten. In Einzelverträgen wurden die zum Übertragungsstichtag vorhandenen und der Mobiltelefonsparte des S.-Konzerns zuzuordnenden Vermögensgegenstände veräußert. In diesem Zusammenhang hat die S. AG die in Deutschland belegenen Vermögensgegenstände in Erfüllung des Rahmenvertrags an die von der B. …, T., benannte Fa. B. … GmbH & Co OHG als Käuferpartei veräußert. Zusätzlich wurden von den B.-Konzerngesellschaften, insbesondere von der B. … GmbH & Co OHG auch diverse Verbindlichkeiten wie beispielsweise Pensionszusagen, Gewährleistungs- und Herstellerverpflichtungen übernommen. Als Ausgleich hierfür hat die Beklagte teilweise Geldzahlungen vereinbart, die vertragsgemäß der B. … zustehen sollten.

Die B. … GmbH & Co OHG ist eine offene Handelsgesellschaft mit Sitz in M., H., deren Gegenstand in der Entwicklung, der Produktion und dem Vertrieb von Mobiltelefonen besteht. Die Gründung erfolgte mit privatschriftlichem Gesellschaftsvertrag vom 12. September 2005, erste Eintragung ins Handelsregister erfolgte am 16. September 2005. Persönlich haftende Gesellschafter sind die B. … Management GmbH sowie die B. W. GmbH, jeweils mit Sitz in M., …, mit einem Stammkapital von jeweils 25.000,00 EUR. Die Obergesellschaft der B.-Gruppe ist die B. …, T.. Diese wiederum ist alleinige Gesellschafterin der B. H. B.V. mit Sitz in den Niederlanden, welche wiederum die jeweils alleinige Gesellschafterin der beiden persönlich haftenden Gesellschafterinnen der B. … GmbH & Co OHG ist.

Bereits mit Schreiben vom 29. August 2005 hatte die Beklagte dem Kläger mitgeteilt, dass der Geschäftsbereich C. … zum 01.10.2005 auf die B. … GmbH & Co OHG (im Folgenden B. M.) übergehe. Das Schreiben lautet:

„Übergang Ihres Arbeitsverhältnisses

Sehr geehrter Herr H.,

wie Ihnen bereits durch verschiedene Mitarbeiterinformationen bekannt ist, werden unsere Aktivitäten des Geschäftsgebietes C. … (M. D.) zum 01.10.2005 in die B. … GmbH & Co OHG (im Folgenden: B. M.) übertragen.

B.ist ein weltweit führender Anbieter von Consumer-Electronic-Produkten, wie beispielsweise LCD-Bildschirmen, Notebook-Computern, Kameras und Scannern. Und im Handygeschäft wird B. M. in den nächsten Jahren zu einem führenden globalen Anbieter.

In seinem asiatischen Heimatmarkt zählt B. schon heute zu den am schnellsten wachsenden Anbietern im Handysegment. Durch den Zusammenschluss mit S. kann B. seine ehrgeizigen internationalen Expansionspläne umsetzen. S. bietet B.eine globale Organisation mit führenden Marktpositionen in W...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge