Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsübergang

 

Leitsatz (amtlich)

Die Entscheidung befasst sich mit der Frage, ob ein Arbeitnehmer noch ca. ein Jahr nach erfolgter Veräußerung dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses infolge Betriebsübergangs auf die – inzwischen insolvent gewordene – Übernehmerin rechtswirksam widersprechen kann, wenn und sofern die Information der Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Übergangs unzureichend im Hinblick auf die Anforderungen des § 613a Abs. 5 BGB war. Sie setzt sich als Vorfrage im Hinblick auf den vorliegenden Einzelfall insbesondere auch mit der Frage auseinander, ob das von der Betriebsveräußerin den Arbeitnehmern zugeleitete Informationsschreiben den Anforderungen des § 613 a Abs. 5 BGB entsprochen hat.

 

Normenkette

BGB §§ 613a, 242

 

Verfahrensgang

ArbG München (Urteil vom 19.12.2007; Aktenzeichen 3 Ca 1706/07)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten und die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts M. vom 19. Dezember 2007 – 3 Ca 1706/07 – werden zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagte zu 75 % und der Kläger zu 25 % zu tragen.

3. Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über den Bestand eines Arbeitsverhältnisses sowie einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung.

Der Kläger war seit 01.06.1988 bei der Beklagten als Software-Entwickler und außertariflicher Mitarbeiter im Geschäftsbereich C. beschäftigt. Sein monatliches Bruttoentgelt betrug zuletzt EUR …. Arbeitsort war der Betrieb M., ….

Wegen längerfristig defizitären Verlaufs ihrer Mobilfunksparte entschloss sich die Beklagte im Jahre 2005, diese Sparte zu veräußern. Die Veräußerung erfolgte in einem so genannten „carve-out”-Vertrag. Hierbei handelt es sich um einen Rahmenvertrag zwischen der S. AG und der B. C., T., der sodann in zusätzlichen Einzelverträgen mit teilweise unterschiedlichen Vertragsparteien aus der jeweiligen Konzern-Gruppe umgesetzt wurde. Im carve-out-Vertrag war vorgesehen, dass sämtliche von S. gehaltenen, zu veräußernden Schutzrechte, Patente und Marken von der B. C. erworben und auf diese übergeleitet werden sollten. In Einzelverträgen wurden die zum Übertragungsstichtag vorhandenen und der Mobiltelefonsparte des S.-Konzerns zuzuordnenden Vermögensgegenstände veräußert. In diesem Zusammenhang hat die S. AG die in Deutschland belegenen Vermögensgegenstände in Erfüllung des Rahmenvertrags an die von der B. C., T., benannte Fa. B. M. GmbH & Co OHG als Käuferpartei veräußert. Zusätzlich wurden von den B.-Konzerngesellschaften, insbesondere von der B. M. GmbH & Co OHG auch diverse Verbindlichkeiten wie beispielsweise Pensionszusagen, Gewährleistungs- und Herstellerverpflichtungen übernommen. Als Ausgleich hierfür hat die Beklagte teilweise Geldzahlungen vereinbart, die vertragsgemäß der B. C. zustehen sollten.

Die B.M. GmbH & Co OHG ist eine offene Handelsgesellschaft mit Sitz in M., …, deren Gegenstand in der Entwicklung, der Produktion und dem Vertrieb von Mobiltelefonen besteht. Die Gründung erfolgte mit privatschriftlichem Gesellschaftsvertrag vom 12. September 2005, erste Eintragung ins Handelsregister erfolgte am 16. September 2005. Persönlich haftende Gesellschafter sind die B.M. M. GmbH sowie die B.W. GmbH, jeweils mit Sitz in M. … mit einem Stammkapital von jeweils 25.000,00 EUR. Die Obergesellschaft der B.-Gruppe ist die B. C., T.. Diese wiederum ist alleinige Gesellschafterin der B.M. H. B.V. mit Sitz in den N., welche wiederum die jeweils alleinige Gesellschafterin der beiden persönlich haftenden Gesellschafterinnen der B.M. GmbH & Co OHG ist.

Bereits mit Schreiben vom 29. August 2005 hatte die Beklagte dem Kläger mitgeteilt, dass der Geschäftsbereich C. MD zum 01.10.2005 auf die B.M. GmbH & Co OHG (im Folgenden B.M.) übergehe. Das Schreiben lautet:

„Übergang Ihres Arbeitsverhältnisses

Sehr geehrter Herr K.,

wie Ihnen bereits durch verschiedene Mitarbeiterinformationen bekannt ist, werden unsere Aktivitäten des Geschäftsgebietes C. MD (M. D.) zum 01.10.2005 in die B.M. GmbH & Co OHG (im Folgenden: B.M.) übertragen.

B. ist ein weltweit führender Anbieter von Consumer-Electronic-Produkten, wie beispielsweise LCD-Bildschirmen, Notebook-Computern, Kameras und Scannern. Und im Handygeschäft wird B.M. in den nächsten Jahren zu einem führenden globalen Anbieter.

In seinem asiatischen Heimatmarkt zählt B. schon heute zu den am schnellsten wachsenden Anbietern im Handysegment. Durch den Zusammenschluss mit S. kann B. seine ehrgeizigen internationalen Expansionspläne umsetzen. S. bietet B. eine globale Organisation mit führenden Marktpositionen in West- und Osteuropa sowie im Wachstumsmarkt Lateinamerika. Zudem erhält B. durch den Kauf einen starken, weltweit bekannten Markennamen, Mobiltelefontechnologie und Softwarekompetenz sowie globalen Zugang zu der breiten Kundenbasis von S.. Daneben bekommt B. einen auf drei Kontinenten hervorragend etablierten Fertigungsverbund von S..

Die Übertragung des Geschäftsgebietes erfolgt auf Grund eine...

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