rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Honorar eines Beisitzers einer Einigungsstelle

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bei einer betrieblichen Einigungsstelle, die Regelungen aufgrund überdurchschnittlich schwieriger tatsächlicher Verhältnisse und streitiger Rechtsfragen treffen soll, kann ein Honorar des Vorsitzenden von DM 400 pro Stunde im Rahmen des § 76a Abs. 4 Satz 3 BetrVG angemessen sein.

2. Auch in einem solchen Fall entspricht ein Honoraranspruch eines außerbetrieblichen Beisitzers von 7/10 des Honorars des Vorsitzenden im allgemeinen der Billigkeit (im Anschluss an BAG vom 12.2.1992 und 14.2.1996 AP Nr. 2 und 6 zu § 76a BetrVG 1972).

3. Einen Anspruch auf Mehrwertsteuer kann ein außerbetrieblicher Beisitzer grundsätzlich nur geltend machen, wenn er nachweist, dass er nachhaltige Einkünfte aus nebenberuflicher Unternehmertätigkeit erzielt (§§ 1, 2 UStG) und deshalb vom Finanzamt zur Umsatzsteuerzahlung herangezogen wird.

 

Normenkette

BetrVG § 76a; BGB §§ 316, 315 Abs. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Regensburg (Beschluss vom 10.02.1997; Aktenzeichen 5 BV 52/96 N)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird unter Zurückweisung seiner Beschwerde im übrigen der Beschluß des Arbeitsgerichts Regensburg vom 10.2.1997 – 5 BV 52/96 N – abgeändert.

Die Beteiligte zu 2) hat an den Beteiligten zu 1) einen Betrag von DM 26.866,80 nebst 4 % Zinsen hieraus seit 20.5.1996 zu zahlen.

2. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Regensburg vom 10.2.1997 – 5 BV 52/96 N – wird zurückgewiesen.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, in welcher Höhe der Antragsteller ein Honorar aus einer Tätigkeit als Beisitzer einer Einigungsstelle bei der Beteiligten zu 2) (Arbeitgeberin) beanspruchen kann.

Der Antragsteller ist Tarifsekretär der Gewerkschaft Holz und Kunststoff. Er war vom Konzernbetriebsrat der Beteiligten zu 2) als außerbetrieblicher Beisitzer eines Einigungsstellenverfahrens über die Einführung des „vollkontinuierlichen Betriebes” (= 7 Tage pro Woche rund um die Uhr) in drei Werken der Unternehmensgruppe P. bestellt worden. Die Einigungsstelle tagte an insgesamt sieben Sitzungstagen.

Der Vorsitzende der Einigungsstelle, der Präsident eines Landesarbeitsgerichts, stellte für seine Tätigkeit mit einer Kostennote vom 8.3.1996 der Beteiligten zu 2) 89 Stunden à DM 400,– = DM 35.600,– sowie Fahrtkosten, Schreibkosten, Porti etc. zuzüglich 15 % Mehrwertsteuer im Gesamtbetrag von DM 42.412,– sowie Auslagen für Hotel- und Flugkosten in Rechnung.

Mit Schreiben vom 26.3.1996 berechnete der Antragsteller der Beteiligten zu 2) 7/10 des Honorars des Vorsitzenden mit DM 24.920,– zuzüglich 15 % Mehrwertsteuer = DM 28.658,– sowie Fahrtauslagen von insgesamt DM 1.946,80 in Rechnung. Die Beteiligte zu 2) verweigerte die Zahlung, indem sie grundsätzliche Bedenken gegen den Ansatz von 7/10 des Honorars des Vorsitzenden geltend machte.

Der Antragsteller hat daraufhin am 10.9.1996 beim Arbeitsgericht Regensburg den Antrag eingereicht, die Beteiligte zu 2) zu verpflichten, an ihn DM 30.604,80 zuzüglich 4 % Zinsen hieraus seit dem 20.5.1996 zu bezahlen.

Das Arbeitsgericht Regensburg hat mit Beschluß 10.2.1997 die Beteiligte zu 2) verpflichtet, an den Antragsteller DM 19.746,80 nebst den geforderten Zinsen zu bezahlen, und im übrigen den Antrag zurückgewiesen. Es hat die Auffassung vertreten, daß es im Regelfall ausreiche, wenn der außerbetriebliche Beisitzer, der wie der Vorsitzende keinen Verdienstausfall erleide, lediglich 50 % des Honorars des Vorsitzenden ohne Mehrwertsteuer erhalte, hier also DM 17.800,–. Hinzuzurechnen seien die Auslagen von DM 1.946,80.

Gegen den ihnen jeweils am 20.3.1997 zugestellten Beschluß haben beide Beteiligte am 11.4.1997 Beschwerde eingelegt und diese nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis jeweils 12.6.1997 durch die jeweils am 11.6.1997 eingegangenen Schriftsätze begründet.

Der Antragsteller verfolgt mit seiner Beschwerde den vollen, erstinstanzlich geltend gemachten Honoraranspruch weiter. Er wendet sich gegen die von der Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts abweichende Rechtsansicht des Erstgerichts, daß in seinem Fall 50 % des Honorars des Vorsitzenden angemessen seien. Die auf nicht näher belegte Erfahrungen gestützte Ansicht des Arbeitsgerichts sei in der Sache falsch. Insbesondere treffe die Zeit für die Vorbereitung auf das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht einen außerbetrieblichen Beisitzer ebenso wie den Vorsitzenden. Soweit das Arbeitsgericht auf Verhandlungspausen abstelle, in denen der Vorsitzende mit lediglich einer Seite verhandle, nutze die andere Seite im Regelfall die Zeit, um eingebrachte Kompromißvorschläge zu diskutieren und die eigene Position herauszuarbeiten. Auf konkrete Umstände, die ausnahmsweise eine Abkehr von der Regelvergütung des Beisitzers in Höhe von 7/10 der Vergütung des Vorsitzenden rechtfertigen würden, habe das Arbeitsgericht nicht abgestellt. Im konkreten ...

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