Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung

 

Nachgehend

LAG München (Beschluss vom 26.11.1998; Aktenzeichen 4 TaBV 30/97)

 

Tenor

Die Beteiligte zu 2) hat an den Beteiligten zu 1) einen Betrag von 19.746,80 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 20.05.1996 zu bezahlen.

Im übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

 

Tatbestand

A.

Der Antragsteller macht einen Honoraranspruch aus einer Tätigkeit als Beisitzer einer Einigungsstelle bei der Beteiligten zu 2) (Arbeitgeberin) geltend.

Der Antragsteller ist Tarifsekretär der Gewerkschaft Holz und Kunststorf. Er war vom Konzernbetriebsrat als außerbetrieblicher Beisitzer eines Einigungsstellenverfahrens über die Einführung eines „Vollkontinuierlichen Betriebes” in drei Werken der Unternehmensgruppe … bestellt. Die Einigungsstelle tagte an insgesamt sieben Sitzungstagen.

Der Vorsitzende der Einigungsstelle, Herr … (…), stellte für seine Tätigkeit mit Kostennote vom 08.03.1996 (Bl. 5 d. A.) für insgesamt 89 Stunden (a 400,– DM einen Betrag von 35.600,– DM – nebst Fahrtkosten, Schreibkosten usw. zzgl. Mwst., insgesamt 42.412,– DM, und zusätzlich Hotel- und Flugkosten in Rechnung.

Mit Schreiben vom 26.03.1996 berechnete danach der Antragsteller für seine Tätigkeit als Beisitzer des Einigungsstellenverfahrens 7/10 des Honorars des Einigungsstellenvorsitzenden (= 24.920,– DM) zzgl. Mwst. sowie Fahrt- und Flugkosten (insgesamt 30.604,80 DM, Bl. 6 d. A.). Daraufhin ließ die Beteiligte zu 2) mit Schreiben ihrer anwaltschaftlicher Vertreter vom 23.04.1996 (Bl. 7/8 d. A.) mitteilen, dass von ihrer Seite Bedenken bestünden, die Ansätze des Einigungsstellenvorsitzenden zu übernehmen und diese zum Gegenstand einer 7/10-Regelung zu machen, da die Verfahren von großer Länge, jedoch nicht von außergewöhnlicher Schwierigkeit gewesen seien, so dass der vom Antragsteller geltend gemachte Ansatz nicht gerechtfertigt sei und überprüft werden möge.

Der Antragsteller und Beteiligte zu 1) trägt vor, dass die Rechtsprechung auch nach Inkrafttreten des § 76 a BetrVG unverändert davon ausgehe, dass ein Honorar des Einigungsstellenbeisitzers in Höhe von 7/10 des Vorsitzendenhonorars den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit entspreche und nicht unbillig sei. Die Reduzierung des Honoraranspruches des Beisitzers eines Einigungsstellenverfahrens um 3/10 gegenüber dem Vorsitzendenhonorar trage in angemessenem Umfang der gesteigerten Verantwortung des Vorsitzenden und seinem erhöhten Arbeits- und Vorbereitungsaufwand Rechnung.

Der Antragsteller beantragt:

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller DM 30.604,80 zuzüglich 4 % Zinsen hieraus seit dem 20.05.1996 zu bezahlen.

Die Beteiligte zu 2) beantragt,

den Antrag vom 09.09.1996 zurückzuweisen.

Die Beteiligte zu 2) verweist auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes, wonach eine gerichtliche Festsetzung der Vergütung dann in Betracht komme, wenn die Vergütungsbestimmung des Einigungsstellenmitglieds unbillig sei, wofür es der Feststellung konkreter Umstände bedürfe. Hier nenne die Spezifikation des Einigungsstellenvorsitzenden in seiner Kostennote vom 08.03.1996 schwerpunktmäßig Tätigkeiten außerhalb der Sitzung der Einigungsstelle, die Arbeiten für die Vorbereitung der Sitzungen, der Entwurf von Betriebsvereinbarungen, die Protokollerstellung und Begründung der streitigen Entscheidung der Einigungsstelle – welche sämtliche beim Beisitzer nicht angefallen seien – betroffen hätten. Beim Aufwand des Vorsitzenden für die Begründung zweier Sprüche der Einigungsstelle sei zu berücksichtigen, dass die Arbeitgeberseite schon vor den Abstimmungen, die zu Mehrheitsbeschlüssen geführt härten, deren definitive Anfechtung – wie zwischenzeitlich geschehen – angekündigt habe. Auch habe der Vorsitzende umfangreiche Protokolle erstellt. Aus der Tatsache, dass die Beteiligte zu 2) die Rechnung des Vorsitzenden bezahlt habe, könne der Antragsteller keinerlei Anerkenntniswirkung hinsichtlich seines Vergütungsanspruches ableiten.

Die Teilnahme an einer Einigungsstelle dürfte weder bei einem LAG-Präsidenten noch bei einem Tarifsekretär einer Gewerkschaft zu Gehaltseinbußen führen. Hinsichtlich der absoluten Höhe der Forderung des Antragstellers sei zu berücksichtigen, dass ein Ansatz von 7/10 des Vorsitzendenhonorars = 280,– DM/Stunde in keinem Verhältnis zu beruflichen Vergütungssätzen stehe, da weder ein Lohnausfall noch ein Aufwand für anderweitige Sach- oder Personalkosten anfielen.

Keinesfalls begründet sei der Anspruch auf Mehrwertsteuer. Mehrwertsteuer sei nur geschuldet, wenn es sich um einen umsatzsteuerplichtigen Tatbestand im Sinne des § 1 UStG handle. Es sei davon auszugehen, dass der Antragsteller – anders als der Vorsitzende der Einigungsstelle – keine Umsatzsteuer abführen müsse – also einen weitergehenden finanziellen Vorteil hätte.

Der Antragsteller hat hierauf erwidert, dass auch er erhebliche eigene Vor- und Nacharbeiten zu bewältigen sowie Zwischenberatungen mit dem Betriebsratsgremium durchzuführen gehabt habe. Auf ihre Überlegung, dass der sich beim Ant...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge