Die Revision wird nicht zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfalltariflicher Sonderzahlungen im Einzelhandel, Nachwirkungeines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages

 

Leitsatz (amtlich)

Nach Ablauf eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags erfasst die Nachwirkung nach § 4 Abs. 5 TVG sowohl die organisierten als auch die nicht organisierten Arbeitnehmer, auf deren Arbeitsverhältnisse der Tarifvertrag zur Anwendung kam.

 

Normenkette

TVG § 4 Abs. 5, § 5; TV Sonderzahlungen Einzelhandel Abschn. A § 1, Abschn. B § 1; MTV 1996 Einzelhandel § 24 Abs. 1b

 

Verfahrensgang

ArbG Paderborn (Urteil vom 02.12.2004; Aktenzeichen 1 Ca 1553/04)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 02.12.2004 – 1 Ca 1553/04 – abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers auf Zahlung von Urlaubsgeld und der Sonderzuwendung (Weihnachtsgeld) für das Jahr 2003.

Der Kläger trat am 01.09.2002 in den Betrieb der Beklagten in P1xxxxxxx ein. Grundlage des Arbeitsverhältnisses war der am 13.06.2002 zwischen den Parteien geschlossene Arbeitsvertrag (Bl. 4 bis 8 d.A.), in dem u.a. Folgendes vereinbart wurde:

§ 4 Vergütung

2. Das vereinbarte Entgelt beträgt DM / /EURO 3.000,– Außerdem wird vereinbart: Hinzu kommen Urlaubs- und Weihnachtsgeld gemäß Tarifvertrag des Einzelhandels NRW.

§ 7 Urlaub und Urlaubsgeld

3. Der/Die Arbeitnehmer/in erhält ein Urlaubsgeld entsprechend den tariflichen Bestimmungen.

Für das Kalenderjahr 2003 erhielt der Kläger lediglich eine Sonderzahlung über 900,–EUR. Nach dem Bekanntwerden der geplanten Betriebsstilllegung zum Jahresende 2004 ließ der Kläger mit einem Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 15.07.2004 einen Anspruch auf Zahlung von Weihnachts- und Urlaubsgeld für 2003 in Höhe von 2.100,–EUR brutto geltend machen. Die Beklagte lehnte unter dem Datum des 20.07.2004 eine Zahlung ab.

Das von der Beklagten in P1xxxxxxx betriebene Einzelhandelsgeschäft für Haushaltsgeräte, Hausrat und Küchen wurde zum 31.12.2004 geschlossen. Der Kläger schied durch betriebsbedingte Kündigung mit Ablauf des 31.12.2004 aus dem Arbeitsverhältnis aus.

Mit der der Beklagten am 07.08.2004 zugestellten Klage hat der Kläger zunächst einen Betrag in Höhe von 1.481,72 EUR brutto an Urlaubs- und Weihnachtsgeld gerichtlich geltend gemacht. Im Kammertermin vom 02.12.2004 hat er die Klage auf eine Forderung in Höhe von 1.066,42 EUR brutto reduziert.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten:

Er könne für das Jahr 2003 restliches Weihnachtsgeld in Höhe von 184,70 EUR brutto sowie Urlaubsgeld in Höhe von 881,72 EUR brutto verlangen. Der Anspruch sei nicht verfallen. Die maßgebliche tarifvertragliche Verfallfrist aus dem Manteltarifvertrag für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen gelte hier nicht, da sie nicht vereinbart worden sei. Der Arbeitsvertrag beinhalte keine sonstigen Verfallklauseln.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.066,42 EUR brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 07.08.2004 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten:

Etwaige Ansprüche des Klägers auf Zahlung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld seien gemäß § 24 Abs. 1 b des Manteltarifvertrages für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen verfallen. Entgegen der vom Kläger vertretenen Rechtsauffassung beziehe sich die im Arbeitsvertrag enthaltene Vereinbarung über die Gewährung der tariflichen Sonderzuwendungen nicht nur auf deren Höhe, sondern auf alle mit diesen Sonderzuwendungen in Zusammenhang stehenden, nach dem Tarifvertrag anspruchsbegründenden und auch anspruchsvernichtenden rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen einschließlich der Verfallfrist für deren Geltendmachung.

Im Übrigen habe der Kläger die Kürzung der Leistungen nach dem Tarifvertrag über Sonderzahlungen widerspruchslos hingenommen.

Durch Urteil vom 02.12.2004 hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben und die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt. Den Streitwert hat es auf 1.066,42 EUR festgesetzt.

In den Entscheidungsgründen hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die unstreitig entstandenen Ansprüche seien nicht verfallen, da der ab 01.04.2004 in Kraft getretene Manteltarifvertrag vom 25.07.2003 nicht für allgemeinverbindlich erklärt worden sei. Die Vereinbarung der Leistungen im Arbeitsvertrag erfasse nicht auch die Geltung der tariflichen Verfallfrist.

Gegen dieses ihr am 15.12.2004 zugestellte und wegen der sonstigen Einzelheiten hiermit in Bezug genommene Urteil hat die Beklagte am 12.01.2005 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 15.03.2005 am 15.03.2005 begründet.

Die Beklagte greift das arbeitsgerichtliche Urteil insgesamt an unter Aufrechterhaltung ihres erstinstanzlichen Vortrags.

Sie weist darauf hin, dass der am 31.03.2004 außer Kraft getretene Manteltarifvertrag für den Einzelhandel ...

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