Die Revision wird nicht zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

außerordentliche Kündigung wegen Erstattung einer Strafanzeige

 

Leitsatz (amtlich)

Parallelsache zu 10 Sa 1024/03

 

Normenkette

BGB § 626; BetrVG §§ 102-103

 

Verfahrensgang

ArbG Herford (Urteil vom 09.05.2003; Aktenzeichen 4 Ca 1188/02)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 09.05.2003 – 4 Ca 1188/02 – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Im Berufungsverfahren streiten die Parteien noch über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.

Die am 06.05.1969 geborene Klägerin war seit dem 01.07.1990 bei der Beklagten, einem Unternehmen der Küchenmöbelindustrie mit ca. 600 Mitarbeitern, als kaufmännische Angestellte zu einem monatlichen Bruttoverdienst von zuletzt 2.800,00 EUR tätig.

Die Klägerin war Mitglied des im Betrieb der Beklagten gewählten Betriebsrates.

Seit Jahren gab es im Betrieb der Beklagten Auseinandersetzungen sowohl innerhalb des Betriebsrates wie auch zwischen dem Betriebsrat und der Geschäftsleitung der Beklagten. Am 05.02.2002 kam es zu einem Gespräch zwischen der Geschäftsleitung der Beklagten und sechs Betriebsratsmitgliedern, unter ihnen die Klägerin. In diesem Gespräch ging es unter anderem um ein nicht anwesendes Betriebsratsmitglied, den Staplerfahrer F3xxx, mit dem sich auch aus der Sicht der anwesenden Betriebsratsmitglieder eine Zusammenarbeit schwierig gestaltete. Im Rahmen dieses Gespräches äußerte der Geschäftsführer der Beklagten, Herr H4xxx F1xxxxxxxx, sinngemäß: „Der F3xxx muss weg, das ist mir 100.000,00 wert.” Anschließend wandte er sich an das anwesende Betriebsratsmitglied S5xxxxxxxxx mit der Äußerung: „Herr S5xxxxxxxxx, Sie können doch Stapler fahren.” Weitere Einzelheiten des Gespräches sind zwischen den Parteien streitig.

Mit Schreiben vom 09.04.2002 erstattete Herr U1x W2xxxxxx, der in der Vergangenheit als Berater und Sachverständiger für den Betriebsrat der Beklagten tätig war und auch als Seminarveranstalter für Betriebsratsschulungen auftrat, Strafanzeige gegen Herrn V2xxxx S6xxxxxxxxx, einen leitenden Mitarbeiter der Beklagten, wegen Anstiftung zur „Beseitigung” des Betriebsratsmitglieds F3xxx – StA Bielefeld 46 Js 270/02 –.

Am 28.06.2002 erstattete das Betriebsratsmitglied S5xxxxxxxxx Strafanzeige u.a. wegen Aufforderung zur Urkundenfälschung – StA Bielefeld 46 Js 421/02 –. In der Strafanzeige vom 28.06.2002 ist u.a. ausgeführt:

„…

Mir ist bekannt, dass Herr U1x W2xxxxxx am 9.4.2002 Strafanzeige erstattet hat. In dieser Strafanzeige geht es darum, dass Herr W2xxxxxx von einem GL der Fa. H2xxxx K1xxxx GmbH & Co. am 1.12.2001 aufgefordert worden ist, das Verschwinden des Mitarbeiters und Betriebsratsmitglieds R3xxxx F3xxx zu organisieren. Hierzu möchte ich folgendes mitteilen:

Am 05.02.2002 hat es eine Besprechung zwischen den beiden Inhabern der Firma, den Herren J1xxxx F1xxxxxxxx und H4xxx F1xxxxxxxx und den Betriebsratsmitgliedern S1xxxx T1xxxx, R5xxxx B4xxxxxx, M4xxx R6xxx, J2xx K2xxxxxx, M5xxx B5xxxxxxx und mir gegeben. Zum Ende dieses Gespräches hat Herr H4xxx F1xxxxxxxx wörtlich gesagt: „Der F3xxx muss weg, das ist mir 100.000 wert, Herr S5xxxxxxxxx, Sie können doch Stapler fahren”. Ich habe dieses als ausdrückliche Aufforderung betrachtet, Herrn F3xxx gegen Bezahlung mit einem Stapler totzufahren. … „

Am 10.07.2002 kam es anlässlich von Auseinandersetzungen zwischen der Klägerin und der Geschäftsleitung der Beklagten zu dem Ausspruch einer fristlosen Kündigung gegen über der Klägerin. Die Klägerin erhob hiergegen am 18.07.2002 die vorliegende Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht. Die Kündigung vom 10.07.2002 wurde im späteren Verlauf der gerichtlichen Auseinandersetzungen von der Beklagten nicht aufrecht erhalten, sondern zurückgenommen.

Anlässlich der Kündigung vom 10.07.2002 räumte die Klägerin noch am 10.07.2002 ihren Arbeitsplatz. Anschließend fand die Geschäftsleitung der Beklagten im Schreibtisch der Klägerin Blanko-Briefbögen, die nur seitens der Geschäftsleitung selbst verwendet wurden bzw. verwendet werden sollten. Mit Schreiben vom 12.07.2002 forderte die Beklagte die Klägerin daraufhin zur Stellungnahme dazu auf, aus welchen Gründen sie im Besitz dieser Briefbögen sei (Bl. 24 d.A.). Eine Reaktion seitens der Klägerin erfolgte darauf nicht.

Nachdem der Betriebsrat zur beabsichtigten außerordentlichen Kündigung der Klägerin mit Schreiben vom 19.07.2002 (Bl. 25 d.A.) angehört worden war und der beabsichtigten außerordentlichen Kündigung zugestimmt hatte (Bl. 15 d.A.), kündigte die Beklagte das mit der Klägerin bestehende Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 23.07.2002 (Bl. 5 d.A.) erneut fristlos. Die Klägerin erweiterte daraufhin die vorliegende Kündigungsschutzklage mit dem am 29.07.2002 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 26.07.2002.

Mit Schreiben vom 14.08.2002 (Bl. 76 ff.d.A.) erstattete die Klägerin Strafanzeige wegen aller in Betracht kommender Straftatbestände gegen sechs Mitglieder der Geschäftsleitung der Beklagte...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge