Verfahrensgang

ArbG Hamm (Urteil vom 08.12.1995; Aktenzeichen 2 (3) Ca 962/95)

 

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 08.12.1995 – 2 (3) Ca 962/95 – unter Zurückweisung der Berufung im übrigen abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 30.233,09 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 07.03.1995 zu zahlen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Parteien jeweils die Hälfte zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte ¾, die Kläger ¼.

Die Revision zum Bundesarbeitsgerichts wird zugelassen.

 

Tatbestand

Mit der vorliegenden Klage machen die Kläger vom Beklagten die Rückzahlung von Weihnachtsgeld und von Ausbildungskosten gelten.

Der am 21.02.1965 geborene Beklagte ist verheiratet und hat zwei Kinder. Er ist gelernter Maschinenbauingenieur. Direkt nach Abschluß des Maschinenbaustudiums war er seit dem 01.03.1993 aufgrund eines schriftlichen Anstellungsvertrages vom 26.07.1993 (Blatt 8 ff. d.A.) zunächst als angehender Prüfingenieur bei den Beklagten, die mehrere Kraftfahrzeugprüfstellen betreiben, beschäftigt.

Die Zeit vom 01.03.1993 bis zum Ablegen der Prüfung zum Prüfingenieur galt nach Ziff. 1.b) des Anstellungsvertrages vom 26.07.1993 als Probezeit. Nach Ziff. 6. des Anstellungsvertrages erhielt der Beklagte für die Zeit bis zur Beendigung der Ausbildung zum Prüfingenieur eine Vergütung von 2.000,00 DM. Nach Ablauf der Ausbildungszeit betrug das Anfangsgehalt als Prüfingenieur 4.000,00 DM.

In Ziff. 6.g) des Arbeitsvertrages war folgendes vereinbart:

„…

g) Dem Arbeitnehmer werden während seiner Tätigkeit in der Kfz.-Prüfstelle als Prüfingenieur DM 1.000,00 als Urlaubsgeld gezahlt.

Der Arbeitgeber behält sich vor, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine Weihnachtsgratifikation in Höhe eines 13. Grundgehaltes als Prämie für die von dem Arbeitnehmer als Prüfingenieur im laufenden Jahr geleistete Arbeit zu gewähren. Der Arbeitgeber kann die Gratifikation für jeden Monat, den der Arbeitnehmer nicht im Betrieb tätig war, um 1/12 kürzen.

Das Urlaubs- und das Weihnachtsgeld ist vom Arbeitnehmer zurückzuzahlen, wenn das Arbeitsverhältnis früher als drei Monate nach der Auszahlung beendet wird.

…”

In Ziffer 13 des Arbeitsvertrages hatten die Parteien folgendes niedergelegt:

„…

13. Aus-, Fort- und Weiterbildung

Der Arbeitgeber ist bemüht, dem Angestellten alle möglichen und erforderlichen Aus-, Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen zu verschaffen. Die Lehrgangs- und Seminargebühren werden vom Arbeitgeber getragen. Im Falle des Ausscheidens des Arbeitnehmers aus dem Ingenieurbüro durch fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber oder fristlose oder fristgerechte Kündigung durch den Arbeitnehmer sind diese Kosten mit den angefallenen Nebenkosten vom Angestellten zurückzuzahlen, wenn die Ausbildung nicht länger als 5 Jahre zum Kündungszeitpunkt zurückliegt.

…”

Auf die übrigen Bestimmungen des Anstellungsvertrages vom 26.07.1993 (Blatt 8 ff. d.A.) wird Bezug genommen.

Ob die Parteien bereits vor Abschluß des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 26.07.1993 bereits mündlich verbindlich eine Rückzahlungsvereinbarung entsprechend Ziff. 13. des Anstellungsvertrages getroffen hatten, ist zwischen den Parteien streitig. Seit Beginn der Beschäftigung des Beklagten bei den Klägern ab 01.03.1993 nahm der Beklagte an einer Ausbildung zum amtlich anerkannten Kfz.-Prüfingenieur teil, die von der GTÜ – Gesellschaft für technische Überwachung mbH – durchgeführt wurde. Die GTÜ ist eine ministeriell anerkannte Überwachungsorganisation gem. Nr. 7 der Anlage 8 zu § 29 StVZO. Gesellschafter der GTÜ sind allein die drei in Deutschland bestehenden Berufsverbände der Sachverständigen des Kfz.-Gewerbes, nämlich der BVS (Bundesverband der Sachverständigen), der BVSK (Bundesverband der Sachverständigen des Kraftfahrzeuggewerbes) sowie die AGS/DAT (Arbeitsgemeinschaft der Sachverständigen/Deutsche Automobiltreuhand). Die Kläger sind Mitglieder dieser Berufsverbände.

Die von den Klägern betriebene „GTÜ-Kfz.-Prüfstelle H…” ist Vertragspartner der GTÜ. Diese Partnerschaft berechtigt dazu, die betriebliche Ausbildung zum Prüfingenieur durchzuführen, wobei hierfür wiederum Voraussetzung ist, daß der jeweilige Auszubildende bei einer derartigen GTÜ-Prüfstelle fest angestellt ist.

Voraussetzung für die Ausbildung zum Prüfingenieur war neben dem erfolgreichen Abschluß eines Maschinenbaustudiums der Abschluß eines Partnerschaftsvertrages seitens des Auszubildenden mit der GTÜ. Auf die vom Beklagten unterzeichneten Partnerschaftsverträge vom 04./16.04.1993 (Blatt 284 ff. d.A.) und vom 14./15.04.1994 (Blatt 288 ff. d.A.) wird Bezug genommen. Wegen des Inhalts und der Dauer der Ausbildung wird ferner auf die Hinweise der GTÜ (Blatt 231 und 252 ff. d.A.) Bezug genommen.

Der Beklagte absolvierte die Ausbildung zum Kfz.-Prüfingenieur in mehreren von der GTÜ abgehaltenen auswärts stattfindenden Seminaren. Die praktische Ausbildung wurde ihm im wesentlichen im Betrieb der Kläger zuteil. Nach...

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