Verfahrensgang

ArbG Hamm (Urteil vom 12.08.1999; Aktenzeichen 4 Ca 303/99)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 12.08.1999 – 4 Ca 303/99 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Rückzahlung von Ausbildungskosten.

Der Kläger ist Sachverständiger für das Kraftfahrzeugwesen und betreibt ein Ingenieurbüro. In diesem Ingenieurbüro war der Beklagte in der Zeit vom 01.10.1990 bis zunächst zum 30.09.1996 als Kfz-Sachverständiger tätig. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien endete durch eine betriebsbedingte Kündigung des Klägers vom 31.07.1996 mit Ablauf des 30.09.1996 (Bl. 23 d.A.).

Von September 1996 bis Juli 1997 absolvierte der Beklagte auf Veranlassung des Klägers eine Ausbildung bei der Gesellschaft für technische Überwachung mbH – GTÜ zum Prüfingenieur. Die Kosten für diese Ausbildung nebst den Kosten für Unterbringung und Verpflegung übernahm der Kläger. Die Rechnungen der GTÜ (Bl. 18 ff. d.A.) waren direkt an den Kläger gerichtet und wurden vom Kläger bezahlt. Ferner erstattete der Kläger dem Beklagten die von diesem verauslagten Kosten für die Unterbringung und Verpflegung (Bl. 52 ff. d.A.)

Ob die Parteien insoweit eine Rückzahlungsvereinbarung für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens des Beklagten getroffen haben, ist zwischen den Parteien streitig.

Nachdem der Beklagte die Prüfung zum Prüfingenieur absolviert hatte, war er sodann seit dem 01.09.1997 im Sachverständigenbüro des Klägers als Prüfingenieur tätig.

Am 13.07.1998 kündigte der Beklagte das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 15.08.1998.

Der Kläger zahlte daraufhin das dem Beklagten zustehende Gehalt für Juli 1998 in Höhe von 5.596,00 DM brutto (= 3.517,96 DM netto) und für August 1998 in Höhe von 2.519,00 DM brutto (= 1.601,74 DM netto) nicht mehr an den Beklagten aus.

Mit Schreiben vom 30.07.1998 (Bl. 32 d.A.) teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass im Hinblick auf „die Rückzahlung des Ausbildungskredites”, das Einverständnis des Beklagten voraussetzend, das Juli- und Augustgehalt für die teilweise Rückzahlung des Ausbildungskredites verwendet würde.

Mit Schreiben vom 04.08.1998 (Bl. 33 f. d.A.) und 21.08.1998 (Bl. 35 d.A.) widersprach der Beklagte der Einbehaltung des Juli- und Augustgehaltes und forderte seine Auszahlung.

Mit Scheiben vom 10.11.1998 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass insgesamt Ausbildungskosten in Höhe von 26.289,61 DM aufgewendet worden seien; da der Beklagte von 36 Monaten lediglich 11,5 Monate für den Kläger tätig geworden sei, ergebe sich ein Rückzahlungsanspruch in Höhe von 17.891,61 DM; unter Berücksichtigung des Juli- und Augustgehaltes 1998 verbleibe ein Restbetrag zu Gunsten des Klägers in Höhe von 12.771,92 DM.

Da der Beklagte diesen Betrag nicht an den Kläger erstattete, erwirkte der Kläger am 21.01.1999 beim Arbeitsgericht einen Mahnbescheid und am 10.02.1999 einen Vollstreckungsbescheid (Bl. 6 d.A.).Dieser Vollstreckungsbescheid wurde dem Beklagten am 12.02.1999 zugestellt. Mit dem am 18.02.1999 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz legte der Beklage hiergegen Einspruch ein und erhob im Laufe des Rechtsstreits Widerklage auf Zahlung der Nettobezüge für die Monate Juli und August 1998 in Höhe von insgesamt 5.119,70 DM zuzüglich Fahrtkosten in Höhe von 213,20 DM für Fahrten nach einer Aufstellung für Juli 1998 (Bl. 31 d.A.).

Der Kläger hat behauptet, die Parteien hätten gegen Ende des ersten Arbeitsverhältnisses am 31.07.1997 oder wenige Tage später hinsichtlich der Ausbildung zum Prüfingenieur eine Rückzahlungsvereinbarung getroffen. Dabei sei vereinbart worden, dass der Beklagte die Ausbildung zum Prüfingenieur machen sollte, um dann als Prüfingenieur beim Kläger weiter beschäftigt werden zu können. Die Ausbildungskosten würden vom Kläger übernommen, wenn der Beklagte mindestens 5 Jahre in den Diensten des Klägers bleiben würde; für den Fall der vorzeitigen Beendigung müsste der Beklagte die anteilmäßigen Ausbildungskosten erstatten. Hierauf habe sich der Beklagte eingelassen. Ohne eine derartige Vereinbarung hätte der Kläger keine Veranlassung gehabt, Zahlungen an den Beklagten zu leisten, weil seinerzeit gar kein Arbeitsverhältnis bestanden habe. Eine gleiche Vereinbarung habe er, der Kläger, auch mit dem Zeugen K… abgeschlossen.

Der Kläger hat ferner behauptet, die Höhe der aufgewendeten Kosten für die Ausbildung des Beklagten zum Prüfingenieur hätten sich auf 26.289,61 DM belaufen.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, aufgrund der getroffenen Rückzahlungsvereinbarung sei der Beklagte zur Erstattung des eingeklagten Betrages verpflichtet. Mindestens schulde der Beklagte den eingeklagten Betrag nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung.

Der Kläger hat beantragt,

den Vollstreckungsbescheid vom 10.02.1999 aufrechtzuerhalten.

Der Beklagte hat beantragt,

den Vollstreckungsbescheid des Arbeitsgerichts vom 10.02.1999 aufzuheben und die Klage abzuweisen,

widerklagend den Kläger zu ver...

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