Entscheidungsstichwort (Thema)

Konkurrenz. Gesellschafterbeschluss. Abfindung

 

Leitsatz (amtlich)

Auslegung im Einzelfall:

Die Vereinbarung einer Beschäftigungsgarantie nebst Abfindung im Gesellschafterbeschluss betrifft nicht den Fall der außerordentlichen verhaltensbedingten Kündigung des Arbeitnehmers durch die Gesellschaft.

 

Normenkette

BGB § 626

 

Verfahrensgang

ArbG Dortmund (Urteil vom 19.01.2011; Aktenzeichen 8 Ca 4518/10)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 19.01.2011, 8 Ca 4518/10 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten noch um die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung wegen unerlaubter Konkurrenztätigkeit sowie das Bestehen eines Abfindungsanspruchs.

Der am 30.03.1974 geborene, verheiratete und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger war in der Zeit seit dem 01.09.2000 zunächst als Auszubildender und später als Bauzeichner gegen ein monatliches Bruttoentgelt von zuletzt 3.300,00 EUR bei der Beklagten beschäftigt.

Bei der Beklagten handelt es sich um ein Bauträgerunternehmen mit ca. 40 Arbeitnehmern ohne Betriebsrat.

Der Kläger ist Sohn des früheren Geschäftsführers und Gesellschafters M1 B1, mit dem die Beklagte derzeit ebenfalls eine gerichtliche Auseinandersetzung, allerdings vor dem Landgericht, führt.

Am 22.12.2007 hatten die seinerzeitigen vier Gesellschafter der Beklagten, darunter auch der Vater des Klägers, folgenden Beschluss gefasst:

„1. Herr O1 B1 erhält eine Beschäftigungsgarantie bis zur Vollendung seines 55. Lebensjahres. Sollte das Arbeitsverhältnis vor dem vorgenannten Zeitpunkt beendet werden, erhält Herr O1 B1 eine Zahlung in Höhe des letzten Bruttomonatsgehaltes multipliziert mit der Anzahl der Monate bis zum Erreichen des 55. Lebensjahres.

Dieser Beschluss kann nur einstimmig geändert werden.”

(vgl. Bl. 46 d.A.).

Der ursprüngliche Entwurf des obigen Beschlusses sah die Abfindung nur für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses seitens der Gesellschaft vor (vgl. Bl. 58 d. A). Auf Intervention des Vaters M1 B1 wurde der zweite Satz dann so formuliert, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses von jeder Seite als Auslöser für den Anspruch ausreichen soll.

Seit Januar 2010 hatte der Kläger keine Arbeitsleistung mehr für die Beklagte erbracht, wobei die Hintergründe zwischen den Parteien streitig sind. Bis zum 30.09.2010 hatte die Beklagte dennoch das Gehalt fortgezahlt.

Seit dem 01.11.2010 ist der Kläger bei der Firma P1 GmbH als technischer Zeichner angestellt. Bei diesem Unternehmen handelt es sich um einen unmittelbaren Konkurrenten zur Beklagten. Seit Dezember 2010 ist er auch Mitgesellschafter dieses Unternehmens.

Bereits mit Schreiben vom 23.09.2010 hatte die Beklagte das bestehende Arbeitsverhältnis wegen behaupteter unerlaubter Konkurrenztätigkeit gekündigt, da die Beklagte davon ausging, der Kläger bereite unrechtmäßig seinen Einstieg in eine Gesellschaft vor, die dann in direktem Wettbewerb zur Beklagten stehen würde.

Nachdem die Beklagte im Dezember 2010 erfahren hatte, dass der Kläger nunmehr tatsächlich bei der P1 GmbH angestellt ist und sich im internet präsentiert, hat sie mit Schreiben vom 22.12.2010, welches dem Kläger sowohl per Boten als auch per Post übermittelt wurde, das Arbeitsverhältnis erneut wegen unerlaubter Konkurrenztätigkeit außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich gekündigt.

Gegen die Kündigungen hat sich der Kläger mit der am 11.10.2010 beim Arbeitsgericht Dortmund eingegangenen und am 04.01.2011 erweiterten Kündigungsschutzklage zur Wehr gesetzt. Er hat ferner die Lohnzahlung für den Monat Oktober 2010 in Höhe von 3.300,00 EUR brutto verlangt sowie hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Bestandsschutzanträgen die Zahlung einer Abfindung in Höhe von 30.000,00 EUR.

Der Kläger hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, beide Kündigungen seien bereits unwirksam, da die Geschäftsführer der Beklagten aufgrund des Gesellschafterbeschlusses vom 22.12.2007 nicht berechtigt seien, eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses auszusprechen. Hierzu hätte es vielmehr eines einstimmigen Gesellschafterbeschlusses bedurft, der unstreitig nicht vorgelegen habe. Die im Gesellschafterbeschluss enthaltene Beschäftigungsgarantie entfalte unmittelbare Schutzwirkung zugunsten des Klägers.

Der Kläger sei im Januar 2010 im Einvernehmen mit der Beklagten von seiner Tätigkeit freigestellt worden, da sich das Arbeitsklima extrem verschlechtert hätte. Gerade die Fortzahlung der Vergütung bis September zeige aber, dass sich die Beklagte an den Gesellschafterbeschluss gebunden gefühlt habe.

Die Kündigung vom 23.09.2010 sei im Übrigen unwirksam, da der Kläger keinerlei Konkurrenztätigkeit entfaltet habe. Nach dem Ausscheiden des Vaters M1 B1 als Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter seien zwar diverse Gespräche zwischen Herrn M1 B1 und (ehemaligen) Beschäftigten der Beklagten bezüglich einer Neugründung eines Unternehmens geführt wo...

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