Entscheidungsstichwort (Thema)

fristlose Kündigung. Wettbewerb im (rechtlich) bestehenden Arbeitsverhältnis

 

Leitsatz (redaktionell)

Während des rechtlichen Bestehens seines Arbeitsverhältnisses ist dem Arbeitnehmer grundsätzlich jede Konkurrenztätigkeit zum Nachteil seines Arbeitgebers untersagt. Ein Verstß dagegen kann als wichtiger Grund „an sich” im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB geeignet sein.

 

Normenkette

BGB § 626 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Hamm (Urteil vom 03.05.2011; Aktenzeichen 1 Ca 1971/10)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 03.05.2011 – 1 Ca 1971/10 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer fristlosen Arbeitgeberkündigung sowie um Entgeltansprüche des Klägers.

Der 44-jährige, verheiratete und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger war bei der Beklagten, die in S1 mit etwa 1000 Mitarbeitern ein Großhandelsunternehmen für Produkte der Informations- und Unterhaltselektronik betreibt, seit März 1992 beschäftigt, zuletzt als Produktmanager zu einem monatlichen Bruttoentgelt von rund 4.600,00 EUR.

Für den Betrieb der Beklagten ist ein Betriebsrat gebildet.

Gegen ihm gegenüber erklärten Kündigungen – fristlos am 14.07.2010 zugegangen und fristgemäß am 21.07.2010 zugegangen – setzte sich der Kläger mit einer Kündigungsschutzklage zur Wehr, in deren Verlauf die Parteien am 24.08.2010 vor dem Arbeitsgericht Hamm (1 Ca 1291/10) einen gerichtlichen Vergleich des – auszugsweise wiedergegebenen – nachstehenden Inhalts schlossen:

„1. Die Parteien sind sich dahin einig, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund fristgemäßer, arbeitgeberseitiger, betriebsbedingter Kündigung vom 19.07.2010 mit Ablauf des 31.03.2011 aufgelöst werden wird.

2. Die Beklagte stellt den Kläger ab sofort unwiderruflich von der Arbeitsleistung frei unter Fortzahlung der geschuldeten Vergütung und unter Anrechnung sämtlicher bestehender bzw. noch zu erwerbender Urlaubs- und sonstiger Freistellungsan-sprüche.

3. Die Beklagte zahlt dem Kläger eine Abfindung gemäß §§ 9, 10 KSchG in Höhe von 10.000 Euro brutto, fällig am 31.03.2011. Der Abfindungsanspruch ist bereits heute entstanden und vererblich.

[…]

5. Der Kläger verpflichtet sich, noch in seinem Besitz befindliches Firmeneigentum (Dockingstation, Navigationssystem etc sowie schriftliche Unterlagen) bis zum 15.09.2010 der Beklagten herauszugeben.”

Zum 01.10.2010 trat der Kläger in ein Arbeitsverhältnis zur I1 M1 D2 GmbH, D5 (bei M2), einem der größten Konkurrenzunternehmen der Beklagten, als – wie in einem Xing-Profil angegeben (Bl. 36 d.A.) – „Produktmanager Marketing F1/N1 und S4 (Vollzeit …).” Unter dem 07.10.2010 sendete der Kläger an den Mitarbeiter O1 R1 der Beklagten eine E-Mail, in der es u.a. heißt: „Viele Grüße aus M2 vom Mitbewerber …;”. Die Signatur dieser E-Mail lautet: „M4 A2, P1 M5 M6, F1 T1 S3, I1 M1 D2 GmbH”. Auf der Homepage der I1 M1 D2 GmbH wird der Kläger unter Nennung von Telefonnummer und E-Mail-Anschrift als Ansprechpartner für den Bereich Produktmanagement N1 genannt (Bl. 41 d.A.).

Am 20.10.2010 forderte die Beklagte den Kläger auf, entweder eine Eigenkündigung auszusprechen oder sich der Konkurrenztätigkeit bis zum Ablauf seiner Kündigungsfrist zu enthalten. Der Kläger erwiderte hierauf durch Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 21.10.2010 (Bl. 39/40 d.A.), ein anderweitig erzielter Verdienst sei mangels entsprechender Vereinbarung nicht anzurechnen; er könne über seine Arbeitskraft nach Sinn und Zweck des gerichtlichen Vergleichs frei verfügen.

Die Beklagte hörte mit Schreiben vom 27.10.2010 den Betriebsrat zu einer beabsichtigten außerordentlichen Tatkündigung an. Für die Einzelheiten des Anhörungsschreibens wird auf Bl. 42-44 d.A. verwiesen. Mit Schreiben vom 02.11.2010 äußerte der Betriebsrat Bedenken. Am 03.11.2010 erhielt der Kläger das Kündigungsschreiben der Beklagten vom 02.11.2010, durch welches die außerordentliche fristlose Kündigung erklärt wurde. Bis einschließlich Ende Oktober 2010 leistete die Beklagte Entgelt an den Kläger.

Mit seiner am 12.11.2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat sich der Kläger gegen die Kündigung vom 02.11.2010 zur Wehr gesetzt.

Er hat gemeint, die bloße Eingehung eines Arbeitsverhältnisses bei einem Wettbewerbsunternehmen bedeute nicht automatisch die Ausführung von Konkurrenztätigkeit. In den ersten sechs Probemonaten sei er an verschiedenen Stellen des Betriebs eingesetzt worden und habe daher nur schwerlich Konkurrenztätigkeiten verrichten können. Im Übrigen sei er wegen der unwiderruflichen Freistellungsphase zur Konkurrenztätigkeit berechtigt gewesen.

Der Betriebsrat sei nicht ordnungsgemäß angehört worden, da ihm die Beklagte den Zeitpunkt ihrer Kenntniserlangung nicht benannt und zudem ihm nicht mitgeteilt habe, welche Tätigkeiten er konkret bei dem Wettbewerbsunternehmen verrichtet habe.

Erstmals im Kammertermin vom 03.05.2011 hat der Kläger behauptet, er s...

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