Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwertfestsetzung im Kündigungsschutzverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

Der Vierteljahresverdienst (§ 42 III S. 1 GKG) ist bei der Streitwertfestsetzung nur einmal in Ansatz zu bringen, wenn in einer Kündigungserklärung eine fristlose und gleichzeitig eine hilfsweise fristgemäße Kündigung ausgesprochen wird. (Bestätigung der Rechtsprechung der Beschwerdekammer: Beschluss vom 06.05.2008 – 6 Ta 136/08 – juris)

 

Normenkette

GKG § 42 III S. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Düsseldorf (Beschluss vom 05.05.2011; Aktenzeichen 5 Ca 453/11)

 

Tenor

Die Beschwerde der Rechtsanwälte H. u. a. gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 05.05.2011 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

 

Tatbestand

I.

Die Klägerin wandte sich mit ihrer Klage gegen eine „außerordentliche fristlose, hilfsweise fristgemäß zum nächst zulässigen Zeitpunkt” ausgesprochene Kündigung des seit 01.01.2003 bestehenden Arbeitsverhältnisses vom 05.01.2011 durch die Beklagte. Die Klägerin verdiente monatlich 4.437,00 EUR brutto. Die Klägerin hat u. a. folgende Anträge gestellt:

  1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die mit Schreiben der Beklagten vom 05.01.2011 ausgesprochene fristlose Kündigung nicht aufgelöst worden ist.
  2. Hilfsweise,

    für den Fall, dass der vorstehende Klageantrag zu Ziffer 1. Erfolg hat:

    1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die mit Schreiben der Beklagten vom 05.01.2011 hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung nicht aufgelöst worden ist.

Im Kammertermin vom 14.04.2011 schlossen die Parteien einen Vergleich, der u. a. folgenden Wortlaut hatte:

  1. Die Kündigung vom 05.01.2011 ist gegenstandslos. Die Beklagte leitet weder aus der außerordentlichen noch aus der hilfsweisen ordentlichen Kündigung Rechtsfolgen her.

Das Arbeitsgericht hatte bei der Streitwertfestsetzung für die Feststellungsanträge drei Monatsverdienste in Ansatz gebracht. Gegen diese Streitwertfestsetzung wenden sich die Beschwerdeführer insoweit, als sie geltend machen, dass sechs Monatsverdienste festzusetzen sind, da es sich bei der fristlosen und fristgemäßen Kündigung um unterschiedliche Streitgegenstände handele.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die zulässige Streitwertbeschwerde konnte keinen Erfolg haben. Die Streitwertfestsetzung durch das Arbeitsgericht ist nicht zu beanstanden.

Zu Recht ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass für die Kündigung vom 05.01.2011, die außerordentlich und hilfsweise fristgemäß ausgesprochen worden war, lediglich ein Streitwert von insgesamt drei Monatsverdiensten in Ansatz zu bringen ist.

Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf.

Der Streitwert gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG ist nur einmal in Ansatz zu bringen, wenn in einer Kündigungserklärung eine fristlose und gleichzeitig eine hilfsweise fristgemäße Kündigung ausgesprochen wird. Dies unabhängig davon, in welcher Form die Anträge gestellt werden. Streitgegenstand ist eine Kündigungserklärung, die gleichzeitig als fristlose und hilfsweise fristgemäße Kündigung ausgesprochen worden ist (vgl. LAG Düsseldorf vom 29.08.2005 – 17 Ta 503/05 –; vom 17.08.2006 – 6 Ta 452/06 –; vom 06.05.2008 – 6 Ta 136/08 –). Insbesondere in der letztgenannten Entscheidung vom 06.05.2008, die auf eine Beschwerde der jetzigen Beschwerdeführer ergangen ist, hat sich die Beschwerdekammer mit den Einzelfallkonstellationen bei Kündigungen auseinandergesetzt und gerade diesen Fall ausdrücklich entschieden (vgl. zu dieser Problematik auch GK-ArbGG/Schleusener, Stand: September 2009, §12 Rdn. 243; ErfK/Koch 10. Auflage 2010, § 12 ArbGG Rdn. 15 und 16).

Im Streitfall besteht auch keine Veranlassung, von diesen Grundsätzen abzuweichen. Zum einen ändert sich an der grundsätzlichen Regelung nach § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG nichts dadurch, dass mit einer Kündigungserklärung unterschiedliche Kündigungstatbestände gegebenenfalls zu überprüfen sind. Zum anderen ist im Streitfall auch kein anderer Kündigungssachverhalt zu bewerten. Wie sich aus dem Anhörungsschreiben an den Betriebsrat und aus dem Akteninhalt ergibt, hat die Beklagte die Kündigung auf den gleichen Kündigungssachverhalt sowohl für die fristlose als auch für die hilfsweise fristgemäße Kündigung gestützt.

Der Hilfsantrag begründet eine auflösend bedingte Rechtshängigkeit des Hilfsantrags in der Form, dass eine Sachentscheidung nur für den Fall der Erfolglosigkeit bzw. des Erfolges des Hauptantrages begehrt wird (vgl. Greger/Zöller ZPO, 29. Aufl., § 260 Rdn. 4). Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Hilfsantrag höher zu bewerten ist, als wenn er als Hauptantrag gestellt worden wäre.

Soweit die Beschwerdeführer sich auf Entscheidungen des Amtsgerichts Geldern vom 23.10.1990 und Amtsgericht Lübeck vom 13.07.1990 berufen und geltend machen, dass zur Vermeidung eventuell unnötiger Kosten nur mit einem uneigentlichen Hilfsantrag verfahren werden könne, so sei darauf hinzuweisen, das...

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