Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwertfestsetzung bei Mehrfachkündigungen und vergleichsweiser Freistellung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bestätigung der Rechtsprechung der Beschwerdekammer zur Streitwertfestsetzung bei Mehrfachkündigungen unter Berücksichtigung der Differenztheorie

2. Ein unechter Hilfsantrag auf Weiterbeschäftigung bei einer fristlosen, hilfsweise fristgemäßen Kündigung ist streitwertmäßig für den Verfahrensstreitwert bei einem Vergleich mit widerruflicher Freistellung bis zur Höhe von zwei Monatsgehältern zu berücksichtigen. Mit der Freistellung ist gleichzeitig eine vergleichsweise Regelung über die Beschäftigungspflicht getroffen worden.

3. Es bleibt grundsätzlich bei der Bewertung von 10 % eines Monatsverdienstes pro Monat der widerruflichen Freistellung bei einer vergleichsweisen Regelung. 4. Eine Freistellungsvereinbarung während der Kündigungsfrist kann grundsätzlich wertmäßig nicht mehr als zwei Gesamtmonatsgehälter betragen.

 

Normenkette

GKG § 42 Abs. 4 S. 1, § 45 Abs. 1 S. 2, Abs. 4

 

Verfahrensgang

ArbG Düsseldorf (Beschluss vom 08.01.2008; Aktenzeichen 7 Ca 5524/07)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Rechtsanwälte Dr. H. u. a. vom 28.01.2008 gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 08.01.2008 wird der Streitwertbeschluss teilweise abgeändert:

Der Streitwert für das Verfahren wird auf 29.860,20 EUR, für den Vergleich auf 30.694,37 EUR festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger wandte sich mit der Klageschrift des Ausgangsverfahrens gegen eine fristlose, hilfsweise fristgemäße Kündigung vom 17.08.2007 sowie gegen eine weitere fristlose, hilfsweise fristgemäße Kündigung vom 20.08.2007, die vorsorglich für den Fall des Nichtzugangs der ersten Kündigung ausgesprochen wurde. Die Klage war mit folgenden Anträgen eingeleitet worden:

  1. „Es wird festgestellt, dass das Anstellungsverhältnis zwischen den Parteien durch die mit Schreiben der Beklagten vom 17.08.2007 ausgesprochene außerordentliche, fristlose Kündigung nicht aufgelöst worden ist.
  2. Hilfsweise für den Fall, dass der vorstehende Klageantrag zu Ziffer 1. Erfolg hat (uneigentlicher Hilfsantrag):

    Es wird festgestellt, dass das Anstellungsverhältnis zwischen den Parteien auch durch die mit Schreiben der Beklagten vom 20.08.2007 ausgesprochene außerordentliche, fristlose Kündigung nicht aufgelöst worden ist.

  3. Hilfsweise für den Fall, dass der vorstehende Klageantrag zu Ziffer 2. Erfolg hat (uneigentliche Hilfsanträge):

    1. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger entsprechend seinem Anstellungsvertrag jedenfalls bis zum 31.10.2007 als kaufmännischen Angestellten in der Einkaufsabteilung tatsächlich zu beschäftigen.
    2. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger am 31.08., 30.09. und 31.10.2007 je 3.080 EUR brutto zu bezahlen.
    3. Es wird festgestellt, dass das Anstellungsverhältnis zwischen den Parteien durch die mit Schreiben der Beklagten vom 17.08.2007 zum 31.10.2007 ausgesprochene ordentliche Kündigung nicht aufgelöst worden ist.
  4. Hilfsweise für den Fall, dass der vorstehende Klageantrag zu Ziffer 3. c) Erfolg hat (uneigentlicher Hilfsantrag):

    Es wird festgestellt, dass das Anstellungsverhältnis zwischen den Parteien durch die mit Schreiben der Beklagten vom 20.08.2007 zum 31.10.2007 ausgesprochene ordentliche Kündigung nicht aufgelöst worden ist.

  5. Es wird ferner festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien ungekündigt fortbesteht.”

Unter dem 19.10.2007 ist gemäß § 278 Abs. 6 gerichtlicher Vergleich festgestellt worden u.a. mit folgendem Inhalt:

1. „Die Parteien sind sich darüber einig, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 17.08.2077 mit Ablauf des 31.01.2008 aus betriebsbedingten Gründen enden wird.

2. Bis dahin wird der Kläger von seiner Verpflichtung zur Arbeitsleistung widerruflich freigestellt und zwar unter Fortgewährung seiner monatlichen Bruttovergütung in Höhe von 3.000,00 EUR (in Worten: dreitausend Euro, Cent wie nebenstehend) zzgl. 40,00 EUR ((in Worten: vierzig Euro, Cent wie nebenstehend) brutto vermögenswirksame Leistung unter Anrechnung ggf. gezahlten Krankengeldes.

8. Der Kläger erhält ein mit dem ihm bereits erteilten Zwischenzeugnis gleichlautendes Endzeugnis.

9. Mit Erfüllung der vorstehenden Vereinbarungen sind sämtliche finanziellen Ansprüche der Parteien gegeneinander, gleich aus welchem Rechtsgrund und gleich ob bekannt oder unbekannt, abgegolten.”

Das Arbeitsgericht hat nach Anhörung der Parteien für die Kündigungsanträge vier Monatsgehälter, für den Zahlungsantrag 9.240,00 EUR, für den Vergleich Nr. 2: 1.078,00 EUR (10 % der Vergütung während der widerruflichen Freistellung) und für den Vergleich Nr. 8: ein Viertel Gehalt in Ansatz gebracht.

Gegen diese Streitwertfestsetzung wenden sich die Beschwerdeführer mit der vorliegenden Beschwerde. Sie sind der Auffassung, dass für die vier Kündigungen zumindest sechs Monatsverdienste festzusetzen seien, für...

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