Entscheidungsstichwort (Thema)

Umfang des Mitbestimmungsrechtes des Personalrats nach § 87 Nr. 3 PersVG Berlin

 

Leitsatz (amtlich)

Der Tatbestand des § 87 Nr. 3 PersVG Berlin, der die Mitbestimmung des Personalrates „bei Gewährung von Leistungs- und Funktionszulagen” zum Gegenstand hat, umfaßt nicht nur die Zuerkennung, sondern auch die Aberkennung solcher Zulagen (so auch OVG Berlin vom 7.8.1987 – PV Bln 1.86).

 

Normenkette

PersVG Berlin § 87 Nr. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 04.08.1988; Aktenzeichen 53 Ca 17/88)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 4. August 1988 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Berlin – 53 Ca 17/88 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Der Kläger ist bei der Berliner Feuerwehr seit dem 17. Dezember 1962 als Sattler beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Berliner Bezirkstarifvertrag Nr. 2 zum BMT-G II Anwendung.

Mit Schreiben des Beklagten vom 18. Mai 1978 wurde der Kläger rückwirkend ab 1. April 1978 zum Vorarbeiter der Arbeitsgruppe „Kfz.-Sattler” bestellt. Zu seiner Arbeitsgruppe gehörten außer ihm die Arbeiter … und …. Ab 1. April 1978 erhielt der Kläger gemäß § 3 Abs. 1 des Berliner Bezirkstarifvertrages Nr. 2 zum BMT-G II eine Vorarbeiterzulage in Höhe von 12 Prozent der Stufe 4 der Lohngruppe des Klägers, die sich im Jahre 1986 auf monatlich DM 308,14 brutto belief.

Seit Februar 1983 war die Stelle des Sattlers … im Haushaltsplan mit einem Wegfallvermerk versehen. Der Arbeitnehmer … wurde zur Personalüberhangliste gemeldet und schließlich zum Polizeipräsidenten in Berlin versetzt.

Mit Schreiben vom 17. November 1986 (Kopie Bl. 8 d.A.) widerrief der Beklagte die Bestellung des Klägers zum Vorarbeiter der Arbeitsgruppe „Kfz.-Sattler”. Er teilte ihm ferner mit, daß gemäß § 3 Abs. 4 b des Bezirkstarifvertrages Nr. 2 zum BMT-G II in Verbindung mit § 52 BMT-G II die Zahlung der Vorarbeiterzulage mit Ablauf des Monats Januar 1987 eingestellt werde.

Der Kläger hat sich hiergegen mit mehreren Schreiben durch seine früheren Prozeßbevollmächtigten gesandt. Der Beklagte hat demgegenüber die mit Schreiben vom 17. November 1986 verfügten Maßnahmen als rechtmäßig erachtet und dies dem Kläger letztmals mit Schreiben vom 8. Januar 1988 mitgeteilt (Bl. 16–17 d.A.).

Mit der vorliegenden, am 20. Mai 1988 beim Arbeitsgericht eingegangenen und dem Beklagten am 1. Juni 1988 zugestellten Klage hat der Kläger den Widerruf der Vorarbeiterzulage mit der Begründung angegriffen, es habe die nach § 87 Nr. 3 Personalvertretungsgesetz Berlin (PersVG Berlin) erforderliche Zustimmung des Personalrates nicht vorgelegen. Er hat die Ansicht vertreten, soweit dort die Zustimmung des Personalrates nur bei der „Gewährung” von Leistungs- und Funktionszulagen verlangt werde, müsse dies auch den Entzug der einmal erteilten Vorarbeiterzulage umfassen und hat dies im einzelnen begründet. Der Kläger hat hilfsweise die Feststellung verlangt, daß der Beklagte zur Zahlung eines Sicherungsbetrages im Sinne von § 7 des Tarifvertrages über den Rationalisierungsschutz für Arbeiter vom 9. Januar 1987 verpflichtet sei.

Er hat beantragt,

festzustellen, daß der Widerruf der Bestellung des Klägers zum Vorarbeiter vom 17. November 1986 unwirksam ist und der Beklagte über den 31. Januar 1987 hinaus zur Zahlung einer Vorarbeiterzulage gemäß § 3 des Berliner Bezirkstarifvertrages Nr. 2 zum BMT-G II verpflichtet ist,

hilfsweise,

festzustellen, daß der Beklagte zur Zahlung eines Sicherungsbetrages im Sinne von § 7 des Tarifvertrages über den Rationalisierungsschutz für Arbeiter vom 9. Januar 1987 verpflichtet ist.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat sich darauf berufen, daß der Widerruf der Bestellung zum Vorarbeiter nicht der Mitbestimmung des Personalrates nach § 87 Nr. 3 PersVG unterliege. Dieser habe nur bei der Bestellung von Vorarbeitern mitzubestimmen. Das ergebe sich aus dem Wortlaut des Gesetzes und der Formulierung „Gewährung”. Er hat ferner die Ansicht vertreten, für den Kläger könne nicht der Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz für Arbeiter Anwendung finden, da der Entzug der Vorarbeiterzulage keine Rationalisierungsmaßnahme im Sinne dieses Tarifvertrages darstelle, sondern durch den Vollzug einer gesetzgeberischen Maßnahme erforderlich geworden sei.

Von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen. Es wird auf die von den Parteien in erster Instanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Durch am 4. August 1988 verkündetes Urteil hat das Arbeitsgericht der Klage hinsichtlich des Hauptantrages stattgegeben.

Auf die Entscheidungsgründe wird ebenfalls Bezug genommen (Bl. 36–40 d.A.).

Gegen das ihm am 11. Oktober 1988 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 8. November 1988 Berufung eingelegt und diese in einem am 7. Dezember 1988 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Er wiederholt seinen Vortrag in erster Instanz und bleibt bei der Auffassung, den Perso...

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