Verfahrensgang

VG Berlin (Beschluss vom 10.12.1985; Aktenzeichen FK (Bln)-B-61.84)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluß des Verwaltungsgerichts Berlin vom 10. Dezember 1985 geändert.

Es wird festgestellt, daß dem Antragsteller zu 1) bei dem Widerruf der Bestellung eines Arbeiters zum Vorarbeiter im Sinne von § 3 des Berliner Bezirkstarifvertrages Nr. 2 zum BMT-G ein Mitbestimmungsrecht zusteht.

Es wird festgestellt, daß der Beteiligte verpflichtet ist, wegen des Widerrufs der Bestellung des Kraftfahrers zum Vorarbeiter das Verfahren bei Nichteinigung nach § 80 des Berliner Personalvertretungsgesetzes fortzusetzen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Mit Schreiben vom 5. März 1981, dem der Antragsteller zu 1) zustimmte, bestellte der Beteiligte den in der Abteilung Personal und Verwaltung des Bezirksamts Kreuzberg von Berlin als Fahrer von Personenkraftwagen tätigen Arbeiter … mit Wirkung vom 16. April 1981 zum Vorarbeiter. – erhielt eine Vorarbeiterzulage nach § 3 des Berliner Bezirkstarifvertrages Nr. 2 zum Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe – BMT-G – vom 29. November 1979 (DBl. I 1980 S. 7). § 3 dieses Bezirkstarifvertrages lautet, soweit hier von Interesse:

(1) Arbeiter, die zu Vorarbeitern von mindestens zwei Arbeitern der Lohngruppen IV bis VII bestellt worden sind, erhalten eine Zulage von 12 v.M. des Monatstabellenlohnes der Stufe 4 der jeweiligen Lohngruppe. …

(2) Vorarbeiter sind Arbeiter, die durch schriftliche Verfügung zu Gruppenführern von Arbeitern bestellt worden sind und selbst mitarbeiten …

(3) Arbeiter, bei denen die Aufsichtsbefugnis zum Inhalt ihrer Tätigkeit gehört, sind nicht Vorarbeiter im Sinne dieser Vorschrift. …

(4) Wird eine nicht befristete Bestellung zum Vorarbeiter widerrufen, so ist die Vorarbeiterzulage

  1. bis zum Ablauf des auf den Widerruf folgenden Monats
  2. wenn es sich um einen Arbeiter handelt, der die Voraussetzungen des § 52 BMT-G erfüllt, bis zum Ablauf des zweiten auf den Widerruf folgenden Monats,

mindestens jedoch bis zur Beendigung der Vorarbeitertätigkeit, weiterzuzahlen.

Unter Berufung auf das Ergebnis einer Prüfung durch den Rechnungshof, wonach die Bestellung des Kraftfahrers B. zum Vorarbeiter nicht gerechtfertigt sei, weil er mit den übrigen Kraftfahrern nicht zusammenarbeitete, teilte der Beteiligte dem Antragsteller zu 1) mit Schreiben vom 22. Februar 1983 mit, er beabsichtige, die Bestellung zum Vorarbeiter zu widerrufen, und bat um Zustimmung. Diese wurde vom Antragsteller zu 1) mit Schreiben vom 2. März 1983 verweigert, weil sich die Sachlage, die auch nach früherer Auffassung des Beteiligten die Bestellung des Kraftfahrers B. zum Vorarbeiter gerechtfertigt habe, seitdem nicht geändert habe. Eine Einigungsverhandlung vom 4. Juli 1983 zwischen dem Beteiligten und dem Antragsteller zu 2) endete mit ihrer Aussetzung, um dem Beteiligten Gelegenheit zu geben, den Rechnungshof umzustimmen.

Zu einer Fortsetzung der Einigungsverhandlung kam es nicht. Der Beteiligte erklärte vielmehr mit Schreiben an den Kraftfahrer B. vom 28. März 1984 den Widerruf der Bestellung zum Vorarbeiter, weil diesem vom 1. April 1984 an nicht mehr mindestens zwei Arbeiter unterstellt seien; gleichzeitig teilte er mit, daß die Vorarbeiterzulage bis zum 31. Mai 1984 fortgezahlt werde. Den Antragsteller zu 2) unterrichtete der Beteiligte mit Schreiben vom 4. Juli und 3. Oktober 1984 dahin, daß sich die Angelegenheit erledigt habe, weil die Bestellung zum Vorarbeiter ohne Mitbestimmung des Personalrats widerrufen worden sei und auch mitbestimmungsfrei habe widerrufen werden können.

Die Antragsteller haben daraufhin das vorliegende Beschlußverfahren eingeleitet, in dem sie die Feststellung begehrt haben, daß der Beteiligte bei dem Widerruf der Bestellung des Kraftfahrers Horst B. zum Vorarbeiter das Beteiligungsrecht der Antragsteller verletzt habe. Sie haben die Auffassung vertreten, daß die Maßnahme als nicht nur vorübergehende Übertragung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit oder als Herabgruppierung und unter dem Gesichtspunkt der Beteiligung bei Gewährung von Leistungs- und Funktionszulagen der Mitbestimmung der Personalvertretung unterliege.

Das Verwaltungsgericht Berlin hat den Antrag durch Beschluß vom 10. Dezember 1985 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Der Widerruf der Bestellung zum Vorarbeiter sei keine nach § 87 Nr. 6 PersVG mitbestimmungspflichtige Herabgruppierung, weil dem Kraftfahrer B. keine im Sinne der tarifvertraglichen Tätigkeitsmerkmale niedriger bewertete Tätigkeit übertragen worden sei. Vielmehr habe sich an seiner Tätigkeit als Einzelkraftfahrer nichts geändert. Mit dem Widerruf sei nur eine ursprüngliche rechtliche Fehlbewertung korrigiert worden, die in der Annahme gelegen habe, Vorarbeiter könne auch sein, wer nicht in der Gruppe, d.h. im Arbeitsverband mit anderen, tätig sei. Auch ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Nr. 3 PersVG sei nicht gegeben. Dieses er...

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