Informationen über diesen Tarifvertrag

BMT-G II

Datum: 31. Januar 1962

BMT-G II

Zwischen der

Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,

vertreten durch den Vorstand,

und der

Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr

– Hauptvorstand –

wird folgender Tarifvertrag geschlossen:

§§ 1 - 3 I. Geltungsbereich

§ 1 Allgemeiner Geltungsbereich

(1) Dieser Tarifvertrag gilt für Arbeiter, die

a) in einem Arbeitsverhältnis zu Mitgliedern der Arbeitgeberverbände stehen, die der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände angehören,

und

b) Mitglied der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr sind.

(2) Dieser Tarifvertrag gilt ferner für Arbeitnehmer mit einfacheren oder mechanischen Tätigkeiten in Nahverkehrsbetrieben, denen eine der Rentenversicherung der Angestellten unterliegende Tätigkeit übertragen ist, wenn sie für die von ihnen bisher ausgeübte, der Rentenversicherung der Arbeiter unterliegende Tätigkeit nicht mehr voll leistungsfähig sind.

Protokollerklärung:

Die in diesem Tarifvertrag verwendete Bezeichnung "Arbeiter" umfaßt auch Arbeiterinnen.

§ 1a Besonderer Geltungsbereich

Soweit in Betrieben für Arbeitnehmer

a) der Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V),

b) ein Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe eines Arbeitgeberverbandes, der der Vereinigung der kommunaler Arbeitgeberverbände angehört,

gilt, ersetzt dieser Tarifvertrag den BMT-G II.

§ 2 Sondervereinbarungen

(1) Für Arbeiter, die beschäftigt sind

a) im Betriebs- und Verkehrsdienst von Nahverkehrsbetrieben,

b) im Betriebs- und Verkehrsdienst von nichtbundeseigenen Eisenbahnen und deren Nebenbetrieben,

c) in Hafenbetrieben, Hafenbahnbetrieben und deren Nebenbetrieben,

d) in Flughafenbetrieben,

e) in Kranken-, Heil- und Pflegeanstalten jeder Art, Kliniken, medizinischen Instituten, Rettungswachen und sonstigen Einrichtungen, die der Förderung der Gesundheit, der Krankenpflege und der Fürsorge dienen,

f) bei Theatern und Bühnen,

g) beim Bau und bei der Unterhaltung von Straßen der Landkreise und der Kommunalverbände höherer Ordnung,

h) als Schulhauswarte (Schulhausmeister),

i) als nichtvollbeschäftigte Arbeiter mit einer Arbeitszeit von weniger als 30 Stunden wöchentlich,

k) als vorübergehend beschäftigte Arbeiter und Saisonarbeiter,

l) in Kernforschungseinrichtungen,

gilt dieser Tarifvertrag mit den Sondervereinbarungen der Anlagen 1 bis 10 a. Die Sondervereinbarungen sind Bestandteile dieses Tarifvertrages.

(2) Für die Teilnahme von Arbeitern an Übungen im Sinne der Nr. 5 Abs. 6 SR 2 e 1 BAT gilt die Anlage 12.

§ 3 Ausnahmen vom Geltungsbereich

(1) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für

a) Arbeiter in Bergbaubetrieben, Gaststätten, Hotels, Erholungsheimen, Salinen, Ziegeleien und Formsteinwerken,

b) Arbeiter, die ausschließlich in Steinbruchbetrieben beschäftigt sind,

c) Arbeiter, die ausschließlich in forst- oder landwirtschaftlichen Betrieben, Weinbaubetrieben, Obstbaubetrieben und deren Nebenbetrieben beschäftigt sind,

d) - gestrichen -

e) Notstands-, Pflicht- und Fürsorgearbeiter,

f) Erwerbsbeschränkte, die in besonders für sie eingerichteten Arbeitsstätten beschäftigt sind,

g) Auszubildende im Sinne des Manteltarifvertrages für Auszubildende, Volontäre und Praktikanten,

h) arbeiterrentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer, für die eine tarifliche oder arbeitsvertragliche Regelung für Angestellte gilt,

(2) Arbeiter in Gärtnereien, gemeindlichen Anlagen und Parks sowie in anlagenmäßig oder parkartig bewirtschafteten Gemeindewäldern gelten nicht als Arbeiter in forst- oder landwirtschaftlichen Betrieben.

§§ 4 - 8 II. Arbeitsvertrag

§ 4 Schriftlichkeit, Nebenabreden

(1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen (Einzelvertrag oder Liste).

Mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis.

(2) Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Eine Nebenabrede kann gesondert gekündigt werden, soweit dies durch Tarifvertrag vorgesehen oder einzelvertraglich vereinbart ist.

§ 5 Probezeit

Die ersten drei Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, es sei denn, daß im Arbeitsvertrag auf eine Probezeit verzichtet oder eine kürzere Probezeit vereinbart worden ist oder der Arbeiter im unmittelbaren Anschluß an ein erfolgreich abgeschlossenes Ausbildungsverhältnis nach dem Manteltarifvertrag für Auszubildende bei derselben Dienststelle oder bei demselben Betrieb eingestellt wird. Hat der Arbeiter in der Probezeit an insgesamt mehr als zehn Arbeitstagen nicht gearbeitet, verlängert sich die Probezeit um die Zahl von Arbeitstagen, die der Zahl der über zehn hinausgehenden Fehltage entspricht.

§ 6 Beschäftigungszeit

(1) Die Beschäftigungszeit beginnt mit dem Tage der Aufnahme der Arbeit; sie wird frühestens von der Vollendung des 18. Lebensjahres angerechnet.

Übernimmt ein Arbeitgeber eine Dienststelle oder geschlossene Teile einer solchen von einem Arbeitgeber, der von diesem Tarifvertrag oder dem BMT-G-O erfaßt wird oder diesen oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet, so werden die bei der Dienststelle bis zur Übernahme zurückgelegten Zeiten nach Maßgabe der vorstehenden Sätze als Beschäftigungszeit angerechnet. Das gleiche gilt, wenn der Arbeitge...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge