(1) Nach einer Beschäftigungszeit (§ 6 ohne die nach § 68a berücksichtigten Zeiten) von mehr als 15 Jahren kann das Arbeitsverhältnis des Arbeiters durch den Arbeitgeber nur aus einem wichtigen Grunde gekündigt werden.

(2) Soweit Arbeiter nach bisher geltenden Vorschriften unkündbar waren, verbleibt es dabei.

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