Verfahrensgang

ArbG Karlsruhe (Urteil vom 19.11.1993; Aktenzeichen 5 Ca 288/93)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 19.11.1993 – Az.: 5 Ca 288/93 – wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

 

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

Die an sich statthafte Berufung der Beklagten ist insgesamt zulässig (1), aber unbegründet (2).

1. Die Statthaftigkeit des Rechtsmittels ergibt sich daraus, daß der wegen § 64 Abs. 2 ArbGG dafür benötigte Beschwerdewert ausweislich des – nicht unbedingt richtig, aber auch nicht offenkundig rechtsfehlerhaft festgesetzten – Urteilsstreitwerts der ersten Instanz überschritten wird. Seine Zulässigkeit im übrigen steht deshalb außer Frage, weil es innerhalb der Frist des § 66 Abs. 1 ArbGG in einer den Form- und den Inhaltserfordernissen aus den §§ 518 Abs. 2 und 4, 519 Abs. 3 und 5 ZPO genügenden Art und Weise eingelegt und ausgeführt worden ist.

2. In der Sache kann der Berufung allerdings kein Erfolg beschieden sein. Das Arbeitsgericht hat den Rechtsstreit zutreffend beurteilt. Seine von der Beklagten angefochtene Entscheidung steht sowohl in prozeß- als auch in materiellrechtlicher Hinsicht in vollem Einklang mit der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung. Der 3. Senat des Bundesarbeitsgerichts hat im Pilotverfahren in seinem Urteil vom 07.03.1995 (Geschäfts-Nr. 3 AZR 625/94 n.v.) in bezug auf einen mit dem hiesigen korrespondierenden Feststellungsantrag für Recht erkannt, daß die besondere Prozeßvoraussetzung des rechtlichen Interesses an alsbaldiger Feststellung (§ 256 Abs. 1 ZPO) ebenso zu bejahen sei wie die hinreichende Bestimmtheit der Rechtsschutzbitte. Ausweislich einer Parallelentscheidung des Senats vom selben Tag (Geschäfts-Nr. 3 AZR 282/94, EzA § 1 BetrAVG Gleichbehandlung Nr. 9) gilt dies ohne Rücksicht darauf, ob der Versorgungsfall noch bevorsteht oder bereits eingetreten ist. Die Berufungskammer teilt diese Rechtsauffassung des Bundesarbeitsgerichts und macht sich deshalb eingangs zur Meidung prozeßunwirtschaftlicher und im Ergebnis unnützer bloßer Wiederholungen die dortigen Entscheidungsgründe im Sinne einer uneingeschränkten Bezugnahme darauf zu eigen. Es entspricht im übrigen dem Gebot der Rechtssicherheit und Rechtseinheitlichkeit, daß eine von der höchstrichterlichen abweichende Rechtsprechung bei Identität des Streitstoffs nur dann praktiziert wird, wenn die vorgefundene Entscheidung aus Sicht des Instanzgerichts deutlich rechtsfehlerhaft ist. Beim Prozeßrecht, das dem Schutz und der Durchsetzung des materiellen Rechts und nicht dem Gegenteil zu dienen bestimmt ist (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO 19. Aufl., Einleitung Rz. 92 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts), versteht sich der rechtliche Schulterschluß des erkennenden Gerichts mit dem Bundesarbeitsgericht demnach quasi von selbst.

Daß sich die Kammer auch in bezug auf die materielle Rechtslage uneingeschränkt mit der im Urteil vom 07.03.1995 vertretenen Meinung identifiziert, beruht darauf, daß das Bundesarbeitsgericht alle streitigen Rechtsfragen sehr sorgfältig abgehandelt und dann auf deren jede unter Berücksichtigung sämtlicher gewichtigen Einwendungen der Beklagten überzeugende Antworten gegeben hat. Da hier jenseits der Frage nach der Erstreckung des Gleichbehandlungsgebots auch auf den von § 8 SGB IV erfaßten Personenkreis keine vis-à-vis dem Pilotverfahren neuen oder sonstigen Argumente vorgebracht worden sind, erscheint es ob des Wissens der Parteien um die Gründe des genannten Urteils – die in notabene sehr viel kürzerer Form auch in der angefochtenen Entscheidung des Arbeitsgerichts nachzulesen sind – legitim bzw. mit § 543 Abs. 1 ZPO vereinbar (wenn nicht sogar geboten), die tragenden Erwägungen für die Zurückweisung der Berufung nur kursorisch noch einmal wie folgt zu skizzieren:

§ 3 lit. b) bzw. c) des Versorgungstarifvertrages a.F., wonach teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer durchschnittlichen Arbeitszeit von weniger als 18 Stunden pro Woche von der betrieblichen Altersversorgung vollständig ausgenommen waren, ist wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG nichtig. Der in der Verfassung verankerte allgemeine Gleichheitssatz, der auch von den Tarifvertragsparteien zu beachten ist, erlaubt es ihnen ungeachtet von § 6 BeschFG nicht, Teilzeitkräften mit hälftiger oder unterhälftiger Arbeitszeit Versorgungsleistungen, auf die die vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer Anspruch erheben können, gänzlich vorzuenthalten. Seit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes gibt es keine sachlich einleuchtenden Gründe für eine Gruppenbildung allein nach dem zeitlichen Volumen der Teilzeitarbeit. Daß dem Differenzierungsverbot die ihm von Anbeginn an gebührende Aufmerksamkeit erst in der jüngeren Zeit geschenkt worden ist, ändert nichts daran, daß der Ausschluß der Teilzeitbeschäftigten aus der Zusatzversorgung auch früher schon dere...

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