Der gesetzliche Konkurrenzschutz kann erweitert, aber auch eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.[1] Solche Vereinbarungen können konkludent getroffen werden, so z. B. wenn der Mieter in Kenntnis einer Konkurrenzsituation Gewerberäume anmietet. Haben die Parteien eine vertragliche Regelung über den Konkurrenzschutz getroffen, so kann auf die Grundsätze über den gesetzlichen Konkurrenzschutz nicht zurückgegriffen werden.[2]

 
Wichtig

Umfang des Schutzes klar regeln

Aus der Konkurrenzschutzvereinbarung sollte sich die

  • örtliche (bezogen auf das Haus/auf mehrere Gebäude/auf alle vermietereigenen Grundstücke im Stadtgebiet),
  • sachliche (Konkurrenzschutz nur für Hauptartikel oder auch für Nebenartikel) und
  • zeitliche (für die gesamte Mietzeit oder nur für eine geringere Zeit)

Komponente ergeben.

Bei unklaren Vereinbarungen ist die Reichweite des Konkurrenzschutzes durch Auslegung zu ermitteln. Es gilt der Grundsatz, dass Konkurrenzschutzvereinbarungen eng auszulegen sind.

 
Praxis-Beispiel

Formulierungen von Konkurrenzschutzklauseln

  • Die Klausel "Kein weiteres Optik- und Hörgerätegeschäft in Objekten der Vermieterin" gewährt keinen Schutz gegenüber der Tätigkeit eines HNO-Arztes im Rahmen des Vertriebs von Hörgeräten im sog. verkürzten Versorgungsweg.[3]
  • Eine Vereinbarung, wonach dem Betreiber eines "Bäckereicafés" Konkurrenzschutz zusteht, umfasst nicht generell einen Schutz gegenüber allen gastronomischen Vereinbarungen.[4]
  • Die Klausel "Der Vermieter verpflichtet sich, während der Mietdauer Verkaufsflächen nicht an ein Unternehmen zu vermieten, das den Vertrieb von Waren zum Gegenstand hat, die vom Mieter geführt werden" beinhaltet dagegen einen umfassenden Konkurrenzschutz.[5]
  • Wird mit dem Betreiber eines medizinisch-therapeutisch orientierten Fitnessstudios Konkurrenzschutz vereinbart, so umfasst diese Vereinbarung auch den Schutz gegen solche Konkurrenten, die keine therapeutischen Leistungen anbieten.[6]

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